Zum Schutze der Bauhandwerker
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ganze Reihe von Verurteilungen erfahren hat. Zweitens bestehen aber auch in Deutschland keine Gesetze, die eine so weitgehende Auslegung des Beleidigungsbegriffs rechtfertigen könnten. Vielleicht ist die Anklage gegen Professor Delbrück erhoben worden, um den Beweis zu liefern, daß die bürgerliche Presse mit dem gleichen Maße wie die sozialdemokratische gemessen werde. So löblich das Ware, so hoffen wir doch, daß das Reichsgericht, wenn es erst seine prozessualen Bedenken aufgegeben hat, den Preßverfolgungen aller Parteien ohne Unterschied ein Ende machen wird, solange sie der Polizei nichts schlimmeres als unklugen, übertriebnen und voreingenommnen Amtseiser nachsagen. Keinesfalls sind die Beleidigungsprozesse dazu da, den Beamten den Besitz von Vollkommenheiten zu bescheinigen, die eine schätzbare Zugabe zu ihrer Amtsführung sein mögen, deren Mangel sie aber nicht entehren kann, weil er das Mittelmaß menschlicher Pflichterfüllung und den Menschenwert des Beamten selbst unangetastet läßt. Worin die wahre Ehre, wenigstens die vom Strafgesetz geschützte Ehre besteht, darüber ist die Strafrechtswisfenschaft niemals zweifelhaft gewesen. Ihre Ergebnisse sind erst vor kurzem von Binding in der bekannten Schrift: „Die Ehre nnd ihre Verletzbarkcit" glänzend zusammengefaßt worden. Sie decken sich durchaus mit dem, was ernste, ehrenfeste Männer als Forderungen des Nechtsgesühls empfinden. Die deutsche Rechtsprechung ist schwer krank, wenn sie beide, die Wissenschaft nnd das natürliche Rechtsgefühl des Volkes dauernd gegen sich hat.
Zum Schutze der Bauhandwerker
eit einigen Jahren wird die Frage erörtert, wie die Bauunternehmer nnd die beim Bau beschäftigten und beteiligten Handwerker, Arbeiter und Lieferanten gegen die Verluste geschützt werdeu könnten, die sie bei Bauten nnd insbesondre bei Neubauten in großen Städten durch den Bauschwindel vielfach erleiden- Dieser Bauschwindel wird am häufigsten in der Weise betrieben, daß die Baustelle dem in der Regel vermögenslosen Bauherrn für einen Kaufpreis übereignet wird, der den wahren Wert der Baustelle weit übersteigt, der aber nur zum geringsten Teil bar ausgezahlt, zum größten Teil als Restkaufgeld auf das Baugrundstück hypothekarisch eingetragen wird. Dieser Hypothek wird nach der gegenwärtigen Gesetzgebung der nachträglich aufgeführte Bau sofort mit-