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Die Vereine und das bürgerliche Gesetzbuch
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Die Vereine und das bürgerliche Gesetzbuch

u den Abschnitten des Entwurfs eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs, von denen man wünschen mnß, daß sie der Reichstag nicht ohne die ernsteste und aufmerksamste Prüfung Gesetz werden lasse, gehören die Bestimmungen über die Vereine. Sie haben zwar dort nur insoweit eine Stelle, als es sich um die privat­rechtliche Seite des Vereinswesens, um die Vermögensfähigkeit und Vermögens­verwaltung der Vereine handelt. Es ist aber unmöglich, diese vermögens- rechtliche Seite ganz zu trennen von der öffentlich rechtlichen, d. h. von der Frage, ob und welche Vereine der Staat überhaupt in seinem Gebiete dulden, welchen Grad vou Bewegungsfreiheit er ihnen einräumen und welche Vor­schriften er etwa, um mit der Überschrift des preußischen Gesetzes zu reden, zur Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Miß­brauchs des Vcrscunmlungs- und Vereinigungsrechts" erlassen solle.

Der Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuchs unterscheidet in nicht recht durchsichtiger Fassung zwischen Vereinen mit Zwecken, die auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind, und Vereinen mit andern Zwecken. Unter diesen andern Zwecken werdengemeinnützige, wohlthätige, gesellige, wissenschaftliche und künstlerische Zwecke" besonders hervorgehoben, andrerseits sind die Ver­eine mitpolitischen, sozialpolitischen oder religiösen Zwecken" unter gewisse einschränkende Bestimmungen gestellt. Allen diesen drei Gruppen von Vereinen ist, grundsätzlich wenigstens, die Möglichkeit gegeben, die Rechtsfähigkeit, oder wie audre Reichsgesetze es ausdrücken, die Fähigkeit zu erwerben, selbständig Rechte und Pflichten zu haben, unter ihrem Namen Eigentum und andre dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, vor Gericht zu klagen oder ver­klagt zu werden.

Der Weg, dieses Recht der sogenannten juristischen Persönlichkeit zu er­langen, ist für Vereine zu Zwecken des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ent­weder bereits durch andre Reichsgesetze eröffnet, so z. B. für die Aktiengesell­schaften, die sogenannten eingetragnen Genossenschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung usw. Für diese Gruppe bleiben die bestehenden reichs­gesetzlichen Vorschriften auch ferner maßgebend. Oder es fehlt für sie noch