Was verlangen wir von einem bürgerlichen
Gesetzbuch?
Ein Wort an den Reichstag vo» Adolf Lobe (in Leipzig) ^. Die Stellung des Reichstags zu dein Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs
ie Redaktionskouunission hat die zweite Lesung des Entwurfs eines bürgerliche» Gesetzbuchs für das deutsche Reich beendet, und ihre Beschlüsse liegen dem Bundesrate vor. Der Entwurf ist hiermit im Begriff, aus dem Vvrraum der privaten Arbeit herauszutreten und den ersten Schritt auf dem Wege zu thun, der ihn der Umwandlung in ein Reichsgesetz entgegenführt: bald wird er als Vorlage der verbündete» Regierungen dem Reichstage zugehe». Hiermit ist dieser vor seine verantwortungsvollste und bede»te»dste Aufgabe seit der Gründung des Reichs gestellt.
Zur Bewältigung dieser Aufgabe bedarf es daher der Auspauuung aller Kräfte. Hier ist kein Raum für den Hader und die Herrschsncht der Parteien i es gilt, ein geineinsames nationales Werk zu schaffe», das allen Parteien z» gnte kommt. Darum sind auch alle Parteien verpflichtet, mit Hmtansetznng ihrer Svnderinteressen gewissenhaft zu prüseu uud zu wägen und das ihre dazu beizutragen, daß es zu stände gebracht werde.
Oft ist die Ansicht geäußert worden, bei einein Gesetzentwurf wie dem vorliegenden sei der Reichstag nur i» der Lage, ihn als Ganzes und unverändert entweder anzunehmen oder abzulehnen; eine Durchberatung nach einzelnen Artikeln und die Vornahme von Abänderungen dieser oder jener Be- Greuzl'owl IV 1395 26