Sie Prügelstrafe in der Volksschule
uns, und wills Gott, noch einige tausend Jahre vor uns. Auf eine mehrjährige Ruhepause kann es also, sollte man meinen, in der Geschichte einer großen Kulturnation nicht ankommen, zumal wenn sie hiermit die Gefahr vermeiden kann, falsche Wege einzuschlagen und dadurch auf weit längere Zeit- Perioden hinaus in ihrer natürlichen Entwicklung zurückgeworfen zu werden.
Freilich auch diese ruhige und bedächtige Arbeit der Vorbereitung ist nur möglich, wenn dabei die verfassungsmäßigen Grundlagen des ganzen Staatswesens nicht in Frage gestellt werden. Sollte es die Sozialdemokratie versuchen, so haben wir den Belagerungszustand. Hören die Beunruhigungen von der andern Seite nicht bald auf, so wird es die Ironie der Weltgeschichte noch mit sich bringen, daß die internationale Umsturzpartei in Deutschland die Pose der entschlossensten Vorkämpferin für die bestehende Staats- und Gesellschaftsordnung annehmen kann.
Die Prügelstrafe in der Volksschule
von Joseph Müller (in Müllchen)
s ist wunderbar, sagt ein moderner Schriftsteller, wieviel interessante Dinge heutzutage trotz des ungeheuern Verbrauchs von Druckerschwärze ungeschrieben bleiben. Zu diesen Dingen gehört auch das vorliegende Thema. Es erfordert einen gewissen Mut, nur an seine Besprechung zu gehen in einer Zeit, wo eine ruhige Debatte so selten ist, und wo sich selbst Regierungen in ihren Verwaltungsmaßregeln mehr von politischen als von sachlichen Erwägungen leiten lassen. Aber die Vertuschung, die Vogelstraußpolitik, so bequem sie für manchen sein mag, läßt sich doch auf die Dauer nicht aufrecht erhalten, und es ist vielleicht bester, an die Beseitigung von Übeln zu gehen, ehe sie zu unerträglichen Mißständen geführt haben.
Auch dem oberflächlichsten Leser der Tagespresse muß sich die erschreckende Zunahme der Lehrerprozesse wegen „Überschreitung des Züchtigungsrechts" aufdrängen. Es handelt sich dabei in der Regel um Körperverletzungen der schwersten Art, vielfach um lebenslängliche Schädigung der Kinder. Gleichwohl sind die Strafen dafür durchweg lächerlich gering, und Freisprechung selbst in krassen Fällen keineswegs selten. In der Regel tritt der gesamte Apparat der Schulbehörde unter Beihilfe des vivisecirenden Arztes als „Sachverständigen" wie ein Mann für den Fachgenossen ein, und auch die Staatsanwälte und