Die Gerichtsferien
ie Einrichtung der Gerichtsferien hat ihre» Ursprung im römischen Recht, und zwar in der Zeit, wo die eigentliche Urteilsfällung den Volksgerichten zustand. Als törms galt damals die Zeit während der Ernte und Weinlese. Während dieser Zeit, sowie während der Zeit der öffentlichen Spiele Gerichtssitzungen abzuhalten, verbot sich aus der Bedeutung beider für den römischen Bürger.
Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz dauern die Gerichtsferien vom 15. Juli bis zum 15. September. Während dieser Zeit sind die richterlichen Geschäfte eingeschränkt; Termine finden nur in „Feriensachen" und solchen Sachen statt, die, weil sie besondrer Beschleunigung bedürfen, auf Antrag des Gerichts oder des Vorsitzenden für Feriensachen erklärt worden sind. Auch die Bearbeitung der Vormundschaftssachen, Nachlaßsachen, Lehns-, Familienfideikommiß- und Stiftungssachen kann unterbleiben, wenn kein Bedürfnis einer Beschleunigung vorhanden ist. Die Präsidenten sind ermächtigt, den ihnen untergebnen Beamten während der Gerichtsserien Urlaub zu erteilen, ohne daß dieser Urlaub einer besondern Begründung bedarf.
Nach den Motiven zum Gerichtsverfafsungsgesetz find die Gerichtsferien zunächst dazu bestimmt, die Beurlaubung der gerichtlichen Beamten zu erleichtern. In wie weit das Interesse der Justizverwaltung in dieser Beziehung die Einrichtung von Gerichtsferien erfordert, ist nicht abzusehen, da auch die Beamten andrer Verwaltungszweige ihren regelmäßigen Urlaub erhalten und sich in keinem eine den Gerichtsferien ähnliche Einrichtung findet, abgesehen von der Schulverwaltung, für die besondre Gesichtspunkte maßgebend sind. Im Gegensatz zu der altrömischen Einrichtung sollen es die heutigen Gerichtsferien dem Richter nicht etwa ermöglichen, einem Erwerbsgeschäfte nachzugeben; ihr Zweck ist ausschließlich die Erholung des Richters Grenzboten II 1895 74