Schutzmittel gegen den Vauschwindel
s muß die Freunde des Handwerks mit Genugthuung erfüllen, daß die Vorkämpfer seines gesetzlichen Schutzes gegen das Grund- stückspekulantentum und die mit ihm verbündeten und ihm Unterthanen mittellosen Bauunternehmer gegenüber der spröden Zurückhaltung der Regierung und der Gesetzbnchskommission nicht erlahmen. Aber so anerkennenswert diese Bemühungen sind, die, gestützt von der öffentlichen Meinung, schließlich über juristisch und wirtschastlich in sich unbegründete Bedenken den Sieg davontragen werden, so erweisen sich doch vielfach die Vorschläge als zur Erreichung des anzustrebenden Zieles unzulänglich.
So ist vor einiger Zeit in Hildesheim auf Veranlasfung der dortigen Handelskammer eine Versammlung von Vertretern der umliegenden Handels- kammerbczirke abgehalten worden, um gesetzgeberische Maßnahmen gegen den Bauschwindel zu besprechen. Nach lebhafter Debatte faßte man eine Resolution, die eine Gesetzgebung befürwortete, wonach „sämtliche beim Neuban eines Gebündes beteiligteil Handwerker, Lieferanten und Arbeiter nach der baupolizeilichen Gebrauchsabnahme binnen cmgemesfener Frist wegen ihrer durch Lieferung von Materialien und Arbeiten entstandnen Forderungen ein Recht auf Eintragung im Grundbuche haben, und die so entstandnen Hypotheken bei Gleichberechtigung unter einander ein Vorzugsrecht vvr allen andern dinglichen Belastungen mit Ausnahme derer, die vor Erteilung der Baukonzession eingetragen sind oder auf öffentlichen Titeln beruhen, genießen sollen." Die Bau- Polizei soll gehalten sein, von jedem von ihr genehmigten Neubau der Grnnd- buchbehörde Nachricht zu geben, die wieder ihrerseits den Hypothekengläubigeru Anzeige zu machen hat.
Grenzboten II 1895 68