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Der gerichtiliche Eid
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Der gerichtliche (Lid

ie Betrachtungen über die Eidesnot, die vor einiger Zeit ein Geistlicher in diesen Blättern veröffentlicht hat, haben das Ver­dienst, diese Frage losgelöst zu haben aus der Verquickung mit den augenblicklichen Erscheinungen, die zwar die Ursache sind, daß man sich gerade heutzutage lebhafter mit dieser Angelegen­heit beschäftigt, die au sich aber den Kern der Frage nicht berühren. Der erwähnte Aufsatz erstrebt eine grundsätzliche Lösung der Frage. Um diese zu finden, wirft er die Frage auf, woraus der Staat eigentlich das Recht her­leite, überhaupt einen Eid zu fordern, da doch der Eid aus einem Reich herübergenommen sei, mit dem der Staat an sich nichts zu thun habe.

Bei der ernsten Bedeutung der Angelegenheit für unser ganzes Volksleben und seine religiöse, sittliche und rechtliche Entwicklung sei es einem Nichter erlaubt, die Ausführungen des Geistlichen in einigen Punkten zu ergänzen. Ich will hierbei nicht auf die religiöse und sittliche Zulüssigkeit oder Verwerflichkeit des Schwörens an sich eingehen, sondern mich auf das Gebiet des Rechts beschränken und auch innerhalb dieser Grenze nur den Eid vor Gericht er­örtern, dagegen von dem eidlichen Gelöbnis der Treue absehen, das Fürsten bei ihrem Regierungsantritt, Abgeordnete bei ihrem Eintritt in die Volks­vertretung, Beamte und Soldaten beim Eintritt in den Staats- und Kriegs­dienst leisten müssen.

Faßt man, wie es der geistliche Verfasser der Betrachtungen über die Eidesnot gethan hat, nur die Gegenwart ins Auge, so kann man allerdings bei einigem Nachdenken nicht umhin, mit ihm verwundert zu fragen, wie der Staat dazu komme, den Eid zu fordern. Denn es ist wahr: der Staat, der seinen Angehörigen die Freiheit des Religionsbekenntnisses gewährt, der ihnen damit also auch freistellt, ob sie überhaupt an einen Gott glauben wollen oder nicht, und der dabei deu Grundsatz der Gleichstellung in allen bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechten ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntnis .ausspricht, dieser Staat handelt weder vom logischen noch vom sittlichen Standpunkt aus vernünftig, wenn er unter gewissen Umstünden allen seinen Angehörigen die Pflicht einer Versicherung auferlegt, deren selbstverständliche Voraussetzung und für deren Wert oder Unwert allein entscheidend der Glaube