Litteratur
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tischer und kultureller (!) Hinsicht entscheidend auf die Geschichte des deutschen Volks eingewirkt hat. jedoch nur oder doch vorherrschend unter Mitwirkung der Religion und Kirche als des Ferments der sozialgeschichtlicheu Entwicklung." Das Werk bietet der Hauptsache nach dem großen Publikum einen Ersatz sür die ihm mcht zugängliche Fachlitteratur, die es. weil auf selbständigen Studien beruhend, in einzelnen Stücken ergänzt; eS erinnert namentlich an das große Werk Ludwig von Maurers. Aber für deu angegebnen Zweck leisten die uns vorliegenden zwei Hefte, die zwei Drittel des ersten Bandes bilden (ein zweiter soll folgen), eigentlich wenig; denn die Schilderung des Einflusses der Reformation auf Sittlichkeit, Schule und Armenpflege bringt nur allgemein bekanntes. Ware der Verfasser aus die Geschichte Münzers uud der Wiedertäufer, die er mit vier Seiten abfertigt, naher eingegangen, so würde es vielleicht ihm selber einigermaßen zweifelhaft geworden sein, ob wirklich die Religion immer das „Ferment" der sozialpolitischen Entwicklung sei. und ob nicht Umwälzungen der Technik diese Bezeichnung in höherm Maße verdienen. Ju einer Zeit, wo die Sozialdemvkraten die Weltgeschichte vom materialistischen Standpunkte aus behandeln und die soziale» Bewegungen des Reformationszeitalters für ihre Zwecke durchforschen und verwenden (z. B. in der von Bernstein und Kautsky herausgegebnen Geschichte des Svzialismus. deren erste Lieserungen wir in dem vorjährigen Heft 45 besprochen haben), darf em Historiker, der die deutsche Städtcgeschichte vom christlichen Standpunkte aus behandeln will, diese schwierige Frage nicht umgehen.
Litteratur
In dem Verlage von I. Guttentag in Berlin sind folgende drei neuen staatsrechtlichen Bücher erschienen: 1. der erste Band des Staatsrechts des deutschen Reichs von vr. Philipp Zorn, Geheimem Justizrat, ordeutlichem Professor der Rechte zu Königsberg i. Pr.. zweite völlig neu bearbeitete Auslage. Der Versasser behandelt iu diesem ersten Baude das Verfasfungsrecht in der knappen, scharf logisch zugespitzten und dabei doch den Inhalt völlig erschöpfenden Darstellnngsweise, die ihu auszeichnet. Dabei giebt er in den Anmerkungen, in die allein er überdies die Polemik verweist, die vollständige Litteratur. Wertvoll und namentlich für die Gegenwart interessant ist der letzte Abschnitt des Buchs, der über unsre Kolonien (Erwerb, staatsrechtliche Organisation und materielles Recht) handelt. Es wäre An Wüuscheu, daß die treffende Bemerkung über die der englischen Loutli Vv«t- irlneM-vompMv erteilte Damaralcmdkouzessiou (vom Jahre 1892) an maßgebender Stelle Beachtung fände. Daß eine fremde Kolonialgesellschaft Staatshoheitsrechte des deutschen Reichs ausübt, iu Vollmacht des deutschen Reichs die souveräne Gewalt über Dnmaralcmd hat. hält der Verfasser für unvereinbar mit dem Begriff der deutschen Staatshoheit und weder dem geltenden Recht noch der Wurde des deutschen Reichs angemessen. Vortrefflich sowohl nach seiner geschichtlichen als "ach seiner dogmatischen Richtung ist auch der Abschnitt über das Reichsbeamten- rccht. wenn wir mich die Auffassung über die Begründung des Veamtenverhnlt- "'sses durch lox spooialis uicht teilen können, sondern mit Laband und Jelliuck