Litteratur
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Grenzboten die Berechtigung dieses vermeintlichen Vorwurfs mit Stolz anerkennen, im übrigen ist aber für ihren Standpunkt keine geringere Autorität als der Staatsrat eingetreten. In seiner Denkschrift über Maßnahmen zur Hebung des Getreidepreises, in der er dem Antrag Kcmitz entgegentritt, heißt es gegenüber dem angeblichen Nutzen und dem auf 230 Millionen Mark für das laufende Jahr geschätzten Gewinn des Reiches wörtlich: „Hiergegen wurde erwidert, daß die Thatsache gleichwohl nicht bestritteu werden könnte, daß das gesamte Erträgnis ans der Differenz des Einkaufs- und des Verkaufspreises des Reichs, welches in die Neichs- knsse fließe uud eiuen nach vielen Millionen sich berechnenden Gewinn darstelle, dnrch die Gesamtheit der Konsumenten aufzubringen sei. Hierin liege ein gefährliches Agitationsmittel, welches der sozialdemokratischen Agitation unter den gegenwärtigen Verhältnissen uicht in die Hand gegeben werden dürfe."
Hier ist also die sozialdemokratische Agitation, die deu Greuzboteu nicht weniger wie dem Staatsrnt betümpfenswert erscheint, als eine beachtenswerte Macht bezeichnet, die man zu fürchten habe und durch deren Berücksichtigung man sich von einer Maßregel abhalten lassen müsse, die durch übermäßige Brotverteuernng den Volksmasfcn die Beschaffung der unentbehrlichsten Lebensmittel erschweren würde. Damit hat der Staatsrat, vielleicht ohne es zu wolleu und jedenfalls mehr, als es die Greuzboteu je gethan haben, anerkannt, daß die svzialdemokratische Agitation doch auch ihre sittliche Berechtigung hat, denn er hat ihr zugestanden, daß sich das Reich nicht zum Brotwucher verleiten lassen dürfe.
Litteratur
Die haudliche uud beliebte Tcxtausgabe der Neichsgewerbevrdnuug von T. PH. Berger ist, neu bearbeitet von dem kaiserliche» Geheimen Regierungsrat vr. Wilhelmi, soeben in dreizehnter Auslage (Berlin, I. Gutteutag) erschienen. Sie hat augenblicklich den Vorzug, daß sie das gesamte Gesetzesmaterial bringt — nichts leichtes bei der Überproduktion, die in der Gewcrbegesetzgebnng herrscht. Freilich wird dieser Vorzug auch bei der dreizehnten Anflöge nicht lange währen, da bekcmutlich eine Kommission bereits an einer neuen Abänderung der Gewerbeordnung arbeitet! Dankenswert ist die schnelle Vermittlung der am 1. April 1395 in Kraft tretenden Bestimmungen über die Sonntagsruhe nebst den vom Verfasser hierzu gegebnen knappen und treffenden Erläuterungen. Die kurzen nnd sachgemäßen Anmerkungen siud überhaupt ein Vorzug der Ausgabe. Bei der absichtlichen Selbstbeschrünknng in dieser Beziehung sind natürlich Wünsche wegen Auf- ucchme dieser und jener Anmerknng nicht augebracht. Vielleicht hätteu zu s 7 die Fleischhauer, zu !; 10 die Erteilungen von Pferdebahnkonzessionen auf städtischen Straßen erwähut werden können. Der Schluß der Anmerkung zu 1 ist iu seiner Allgemeinheit nicht richtig, ebenso ist zweifelhaft, ob A 1S2 wirklich auch auf Gehilfe» uud Lehrlinge im Handelsgeschäft Anwendung findet. In Bezng auf die benutzte Rechtsprechung hätten wir gewünscht, daß der Kreis etwas weiter gezogen worden wäre. Auch viele veröffentlichte landgerichtliche Entscheidungen, die in der Bernsuugsinstcmz gegen die Urteile der Gewerbegerichte ergangen sind, und Urteile der