Der hohe Adel in Preußen
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Ebenso wenig wie der Adel bildet heute das Bürgertum einen Stand, und Herr von Boguslawski hat Recht, wenn er den Versuch, es als ein „Staatsbürgertum" zu erklären, zurückweist, denn Staatsbürger sind sie alle, vom Fürsten bis zum geringsten Arbeiter. Auch teilen wir sein Bedauern darüber, daß der Großbetrieb das Handwerk allerorten in eine verzweifelte Lage gebracht hat, und daß der gute Wille der verbündeten Regierungen, durch eine neue Organisation den Handwerkerstand zu kräftigen, allem Anschein nach auf große Hindernisse gestoßen ist. Bis diese überwunden wären, komme es vor allem darauf an, den Stand des kleinen Grundbesitzes, den Bauernstand, mit allen Mitteln, die mit dem Heil des Ganzen verträglich wären, zu erhalten, denn er sei der einzige Stand, der sich als solcher erhalten habe; solange er fest auf seiner Scholle stehe, werde der Sozialdemvkratie der Sieg nicht leicht werden. In der Freude, deu Verfasser endlich auf einem Punkte zu sehen, wo wir ihm ohne jeden Vorbehalt zustimmen können, wollen wir über die übertrieben düstere Schilderung in der ersten Hälfte seines Buches gern hinwegsehen. Manchen Widerspruch, in den er mit sich selbst geraten ist, wird er entdecken uud beseitigen, wenn er seine Untersuchung noch einmal führt, und zwar dort beginnt, wo sie jetzt ausläuft: am Sitz des Übels. Und wenn er hiergegen einen Vollkampf eröffnen will, so wird er uns und unsre Leser an seiner Seite finden. Aber an den Symptomen der Krankheit herumzudoktern, während der Kranke zu Grunde geht, das überlaffen wir den gescheiten Leuten, die uns als Sozialdemokraten verschreien.
Der hohe Adel in Preußen
von Gustav Siegel
er übliche Begriff des deutschen hohen Adels deckt sich nicht ganz mit dem Begriff, der hier unter dieser Bezeichnung verstanden wird. Nach gemeinrechtlicher Auffassung ist der Stand des hohen Adels in Deutschland geschlossen: nur die nicht regierenden Mitglieder der souveränen Häuser und die mediatisirten, vormals reichsunmittelbaren Familien, die zur Zeit der Auflösung des alten Reichs Landeshoheit und Reichsstandschaft hatten, gehören ihm an. Das gemeinsame Band unter ihnen ist die Ebenbürtigkeit. Wir fassen, wie sich aus dem nachstehenden zeigen wird, den Begriff weiter, in gewiffer Richtung auch enger.