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Prozeßsucht und Prozeßverschleppung
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prozeßsucht und Prozeßverschleppung

ie große Menge bringt der Strafrechtspflege weit mehr Teil­nahme entgegen, als dem gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten, trotz der Öffentlichkeit beider. Die Mängel der Strafrechtspflege erregen auch Unbeteiligte, über das andre klagen meist nur die, die gerade in einen Prozeß verwickelt sind. Aber das ist natürlich. Denn dort handelt es sich um den Verlust der höchsten Güter, um Ehre, Freiheit und Leben, hier nur um einen größern oder ge­ringern Vermögenswert. Und was erlaubt uud straffrei oder was unrecht oder strafwürdig sei, darüber hält sich jeder eines Urteils für fähig, da es ihm mit sittlicher Berechtigung und Schuld zusammenfällt; über Ansprüche und Verpflichtungen aus Rechtsverhältnissen des bürgerlichen Lebens zu irren, ge­steht man bereitwilliger ein.

Um zweierlei aber kümmert sich auch bei den bürgerlichen Nechtsstreitig­keiten die öffentliche Meinung lebhafter: um deren Häufigkeit und um die lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens. Deshalb mögen heute einmal an dieser Stelle, von der aus schon wiederholt die Mängel der Strafrechtspflegc beleuchtet worden sind, die Gesetzesbestimmungen über das gerichtliche Ver­fahren in bürgerlichen Rechtssachen besprochen werden, die die Prozeßsucht und die Prvzeßvcrschleppung geradezu befördern. Und zwar wünschen wir damit zn verhindern, daß eine von der Redaktionskommission für den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs vvrgeschlagne Bestimmung überhaupt Gesetz werde, und dazu beizutragen, daß sich die geplante Abänderung unsrer geltenden Zivilprozeßordnung auch auf die gerügten Vorschriften erstrecke. Die Be­sprechung namentlich jenes die Prozeßsucht befördernden Gesetzesvorschlags vor einem größern Kreise erscheint nur so nötiger, als trotz der Abmahnung von berufner und in der Wissenschaft anerkannter Seite die Kommission bei der Grenzbote» I 1895 37