Beitrag 
Das Christentum und die soziale Frage
Seite
252
Einzelbild herunterladen
 

252

Natur und Behandlung des Verbrechers

Carlyle gebraucht das WortGlaube" für die Gesamtheit aller über­sinnlichen Dinge, die dem Menschen zweifellos gewiß sind. Die soziale Frage kann nur mit einem solchen Glauben gelöst werden, der das irdische einem höhern unterordnen lehrt, der Hoch und Niedrig mit einander verbindet, der die Reichen zu Opfern und Entsagung, die Armen zu Geduld und treuer Ar­beit willig macht, wo auch kein unmittelbarer Erfolg zu sehen ist. Einen solchen Glauben wirkt das Christentum, darum muß es zur beherrschenden Macht des Volkslebens werden. Wie das geschehen kaun, darüber gehen kirchliche wie theologische Richtungen weit auseinander, aber sie arbeiten alle daran. Je weniger sich Theologie und Kirche in ihrer Arbeit von diesem einen Ziel ab­drängen lassen, um so mehr wird ihre Thätigkeit in Wahrheit sozial sein, denn die Zerfahrenheit unsrer Zeit zu einem lebenskräftigen Glauben neu zu gebären, das ist die soziale Aufgabe des Christentums.

Natur und Behandlung des Verbrechers

2

as sechste Kapitel des Ellisschen Buches ist der Behandlung des Verbrechers gewidmet, also der Heilung des Übels. Bis jetzt giebt es nichts, was diesen Namen verdiente. Von der Kriminal- justiz und dein Gefängniswesen der modernen Staaten sagt Ellis, es gebe unter den Sachverständigen nur eine Klasse, die diese

Einrichtungen nicht nur nicht verurteile, sondern damit höchlich zufriedeu sei: die der alten Zuchthäusler. Daß von den verschiednen Zwecken, die ein irdisches Strafgericht verfolgen kann, durch unsre heutigen Strafen kein ein­ziger erreicht, ja daß ihnen vielfach entgegengewirkt wird, erkennen die Den­kenden ziemlich allgemein an. Ohne uns streng an das vorliegende Buch zu halten, -wollen wir nachstehend knrz zusammenfassen, was sich über den Gegen­stand sagen läßt.

Wenn als Zweck der Strafrechtspslege die Wiederherstellung der verletzten Gerechtigkeit bezeichnet wird, so kann damit zweierlei gemeint sein: die Wieder­gutmachung des angerichteten Schadens, und die Zufngung eines der be­gangnen Übelthat entsprechenden Strafübels. Im erstern Sinne hat das ger­manische Wergeldsystem Gerechtigkeit geübt, so weit sie sich irgend üben läßt, und da die Entschädigung des Verletzten viel wichtiger ist als eine Peinigung des Missethäters, von der niemand einen Vorteil hat, so war diese Strafweise vernünftig. Das ju8 t.g.1wni8: Nug um Auge, Zahn um Zahn, das bei andern