Maßgebliches und Unmaßgebliches
Versicherung gegen Arbeitslosigkeit. Dns Gespenst der Arbeitslosigkeit wächst von Jahr zu Jahr, und die Stadtbehördeu können nicht umhin, die Thatsache periodischer Arbeitslosigkeit anzuerkennen nnd sie in den Bereich ihrer Fürsorge zn ziehen. Die zwei Auskunftsmittel, die man bisher angewendet hat, verdienen nicht empfohlen zu werden. Nvtstnndsarbeiten sind entweder Arbeiten, die an sich notwendig sind, und dann dürfen sie nicht als Notstandsarbeiten behandelt werden, und man darf sich nicht den Schein geben, als erweise man damit den Arbeitern eine Wohlthat. Oder sie sind unnötig uud zwecklos, dauu sollte» sie unterbleiben. Unterstützung in Form von Almosen aber entwürdigt die Arbeiter, beraubt sie ihrer staatsbürgerlichen Rechte und setzt sie der Gefahr ans, zn verlumpen. Vorläufig also, bis dns Gespenst durch veränderte politische und soziale Verhältnisse gebannt sein wird, bleibt nichts andres übrig, als eine förmliche Versicherung gegen Arbeitslosigkeit einzurichten, wenigstens in solche» Gemeinwesen, die dazu »och Kraft und Vermögen haben, nnd die nicht so groß sind, daß die Übersicht nnd die Möglichkeit der Organisation verloren geht.
Diesen Weg hat der Stadtstaat Basel beschritten. Der Winter 1890/91, wo infolge andauernder strenger Kälte dns Baugewerbe mehrere Monate hindurch vollständig brach liegen mußte, gab den Anstoß dazu, sich mit der Frage zu beschäftigen. An Geld zur Unterstützung der Notleidenden konnte es in dieser wohlhabenden uud christlichen Stadt nicht fehlen; in wenigen Tagen schössen Privatleute 2SV00 Franks zusammen, und der Regiernngsrnt, der die Pflicht des Staats, im Notfalle ergänzend einzutreten, anerkannt hatte, brauchte nicht in Anspruch genommen zu werden. Aber Almosen empfangen nnd arbeitswillige Leute zn Almosenempfängern machen, das entspricht eben nicht dem Geist »»d den refor- matvrische» Traditionen dieser bis in ihre untersten Schichten anständigen Bevölkerung, und da unter den heutigem Verhältnissen nnn einmal die alljährliche Wiederkehr dieser traurigen Nvtweiidigkeit i» Aussicht steht, so beschloß die Regierung, es mit der Versicheruug zu versuchen, vr. Georg Adler, Professor der Staatswissenschaften, eine bekannte volkswirtschaftliche Autorität, wurde ersucht, eiuen Entwurf vorzubereiten, und auf sein ausführliches Gutachten hat dann die für den Zweck gewählte, aus Regierungs- und Ständeräten, Professoren, Fabrikanten und Arbeitern bestehende Konnnission den Gesetzentwurf aufgebaut, der mit einem begründenden „Ratschlag" nm 8. November vorigen Jahres dem Großen Rate vorgelegt worden ist; das Gutachten Adlers ist den beiden Schriftstücken beigcdrnckt worden. Wir wüßten den Entwurf in keinem Punkte besser zu machen. Folgendes sind die hauptsächlichsten Bestimmungen. Die Versicherung soll obligatorisch sein, weil sonst wahrscheinlich viele Arbeiter die Beteiligung verweigern würden, daher die Almosenwirtschaft, die beseitigt werden soll, bestehen bleiben würde. Der Versicherungspflicht nnterworfen werden die dem Fabrikgesetz unterstehenden Arbeiter, die Bau- und Erdarbeiter, sofern sie seit einem Jahre im Gebiete des Kantons wohne»; ausgeschlossen bleiben Lohnarbeiter uud Angestellte, die 2000 Franks und darüber verdienen, sowie Lehrlinge, die größtenteils von ihren Eltern unterhalten werden. Die Versicheruugsanstalt wird von einer Kommission verwaltet, deren Vorsteher der Negieruugsrat ernennt, während die Unternehmer drei, die Arbeiter fünf von den übrigen acht Mitgliedern wählen. Die Einnahmen fließen aus Bei-