Meinungen und Äußerungen
s ist begreiflich, daß das Einschreiten des Staatsanwalts gegen den Abgeordneten Liebknecht wegen seines Verhaltens in der ersten Sitzung im neuen Neichstagsgebäude die Erinnerung nn die Vorgänge wachgerufen hat, die sich vor dreißig Jahren in dem Prozeß gegen den damaligen preußischen Landtagsab- geordneten Twesten abspielten. Damals handelte es sich um die Auslegung des Art. 84 der preußischen Verfassung, der so lautete: „Sie (die Mitglieder der beiden Kammern des Landtags) können für ihre Abstimmungen in den Kammern niemals, für ihre darin ausgesprvchnen Meinungen nur innerhalb der Kammern auf Grund der Geschäftsordnung zur Rechenschaft gezogen werden," Trotzdem war die Staatsanwaltschaft gegen den Abgeordneten Twesten wegen einer im Sommer 1865 im Abgeordnetenhaus? gehaltenen Rede eingeschritten, da sie nach ihrer Auffassung verleumderische Beleidigungen enthielt. Das Kreisgericht und das Kammergericht in Berlin lehnten die Eröffnung des Verfahrens im Hinblick auf Art. 84 der Verfassnng ab, ein Beschluß des Obertribunals vom 29. Januar 1866 aber leitete die Untersuchung ein. Das Obertribuual legte in diesem Beschluß den Art. 84 dahin aus, daß unter Meinungen nur Ergebnisse des Denkens, nicht aber Behauptungen und Verbreitungen von Thatsachen zu verstehen seien. Daher sei zwar wegen der in der Ausübung ihres Bernfs ansgesprochnen Beleidigungen ohue verleumderischen Charakter eine gerichtliche Versolgnng der Abgeordneten nicht zulässig, wohl aber wegen wirklicher Verleumdungen.
Der Beschluß erregte im Lande ein ungeheures Aufsehen, er wurde überwiegend als eine Rechtsbeugung empfunden und auch in der Litteratur, mit wenigen Ausnahmen, scharf bekämpft. Unter seinen Fürsprechern war der nennenswerteste der damalige Ministerpräsident von Bismarck. Bei einer am 10. Februar 1866 im Abgeordnetenhaus« gehaltenen Rede verwies er auf den Verfassungsentwnrf von 1848, der die Verfolgung ausschloß „für die von den Abgeordneten gcsprochnen Worte und Meinungen." Aus dein Wegfall der „Worte" und der Änderung der Stelle in die Fassung „für ihre darin ansgesprochnen Meinungen" schloß Bismarck, daß die Straffreiheit aufgehört habe „für die zahlreichen Verbrechen, die von der frühern Fassnng mit