Schutt und Bausteine
Betrachtungen über unser Zustizwesen
ie Klage, daß die Justiz das Aschenbrödel unter den Verwaltungszweigen des Staates sei, ist schon alt. Bei jeder Etatsberatung wiederholen sich die Beschwerden der Volksvertreter über die Überbürdung der Gerichte, über langsame Rechtsprechung, über Prozeßverschleppung und über den wundesten aller Punkte im Justizwesen: über das stetige Zunehmen der Zahl der unbesoldeten Assessoren. Zur Zeit sind es in Preußen mehr als 1700! Und dabei keine Aussicht auf Besserung, denn neue Stellen werden nur spärlich geschaffen, und wer erst einmal glücklich eine Amtsrichterstelle errungen hat, der hält sie fest, der verteidigt sie bis zum letzten Atemzuge. Bei diesem zäheu Aushalten der Vorder- lente schauen die 3233 Referendare ganz trüb in die Zukunft.
Die Worte der Klage verhallen nun zwar nicht ungehört, o nein, in den „maßgebenden" Kreisen erkennt man die Berechtigung der immer dringlicher werdenden Klagen an. Aber bedauerlicherweise sind gerade in diesem Jahre „keine verfügbaren Fonds" für die Justizverwaltung vorhanden. Es muß daher, vorläufig ^wenigstens, alles beim alten bleiben. „Gut vertröstet ist halb bewilligt," denken oben wie unten die Herren am grünen Tische, jeder in seinem Sinne.
Freilich geht es nicht immer so. Mitunter wird das Geschrei etwas zu stark. In der Presse erscheinen unangenehme Hinweise auf andre Berufsarten, wie die Militärlaufbahn, und es wirft — Reuter würde sagen — so einer beispielsweise die Frage auf, ob es denn gerecht sei, daß ein Offizier, dessen allgemeine wie fachwissenschaftliche Bildung mit Absolvirung der Kadettenanstalt und Kriegsschule beendet ist, mit achtzehn Jahren ein festes Einkommen bezieht, das ihn mit Hilfe eines geringen Zuschusses in den Stand setzt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, während der Jurist, dessen sachwissenschaftliche Ausbildung frühestens mit dem achtzehnten Lebensjahre beginnt, dem Staate vom zweiundzwanzigsten bis zum sechsundzwanzigsten Lebensjahre unentgeltlich als Reserendar, vom sechsundzwanzigsten bis zum zweiunddreißigsten unentgeltlich als Assessor Dienste leisten muß, somit die unterste Stufe der juristischen Laufbahn, die Stelle eines Land- oder Amtsrichters, in einem Lebensjahr
Grenzboten IV 1894 50