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Behring und Virchow
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Die Jrrsinnserklärung

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gerungen aus ihrer neuen Stellung im öffentlichen Leben nicht ziehen, fondern lediglich von dem Rechte der Nachfrage, nicht aber von dem Rechte des An­gebots Gebrauch gemacht wissen wollen. Sie verurteilen aufs schärfste das ganze Reklamewesen, mag es bald unter mehr oder minder anständigen Formen vom Arzte selbst, bald unter dem Firmenschilde dankbarer Patienten oder er­kaufter Hebammen betrieben werden, obwohl es doch nichts ist, als die un­ausbleibliche Folge des Gewerbegesetzes und die natürliche Waffe in dem un­natürlichen Kampf ums Dasein, der den Ärzten durch die Übcrfüllung ihres Berufs, durch die schrankenlose, gesetzlich geschützte Konkurrenz des Pfuscher- tums und ihre materielle Notlage aufgezwungen wird. Gewiß ist diese Sach­lage zu bedauern, denn diese Auswüchse schädigen Arzt und Publikum gleich­mäßig; da sie aber lediglich Folgen der Gewerbeordnung sind, so wäre es besser, wenn die Ärzte, anstatt zu klagen, die symptomatische Behandlung dieser Übel aufgäben und zur kausalen Behandlung übergingen, d. h. die Ge­werbeordnung für sich zu beseitigen suchten. Mit kleinen Palliativmittelchen wird hier nichts ausgerichtet. Einen geradezu komischen Eindruck aber macht es, wenn z. B. Ärztevereine jungen Ärzten, die Praxis und Lebensunterhalt suchen, ver­bieten, ihre Niederlassung öfter als einigemal in der Zeitung bekannt zu machen, oder wenn es, wie in dem Behringschen Falle, einem erfahrnen Arzte verdacht wird, die Entdeckung eines neuen Heilmittels dem Publikum geradeswegs mit­zuteilen uud für seine wissenschaftliche Berechtigung einzutreten. Man kann es nur als eine köstliche Ironie des Schicksals bezeichnen, daß Virchow, der den Ärzten den Wechselbalg der Gewerbeordnung in die Wiege gelegt hat, jetzt ihre natürlichen Folgen am eignen Leibe spürt und gleichzeitig etwas unsanft daran erinnert wird, daß heute die medizinischen Theorien kurzlebig sind und oft von denen gestürzt werden, deren Arbeiten von den Schöpfern dieser Theorien als Erzeugnis geistiger Verirrung oder bewußte Chcirlatcmerie gekennzeichnet wurden. Aurhaus Seehof H. Böing

Die ^rrsinnserklärung

von O. Bähr

eit mehreren Jahren ist das bei uns bestehende Recht der Jrr- sinnserMrung Gegenstand vielfacher Erörterung. Im Sommer 1892 erschien in der Kreuzzeitung ein öffentlicher Aufruf, unter­zeichnet von etwa hundertfünfzig Männern, meist der konser­vativen Partei, denen sich auch eine Anzahl Professoren ange­schlossen hatte, worin das bestehende Entmündigungsverfahren als wahrhaft schrecklich hingestellt wurde. Es war darin gesagt: