Das Eigentum
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im Jnstanzenzug darüber entscheiden, und was das Privatleben des Richters betrifft, fo wäre der eignen Gerichtsbarkeit durch selbstgewählte, von dem Vertrauen und der Achtung ihrer Kollegen getragne Berufsgenossen vor den bestehenden, rein büreaukratisch zusammengesetzten Disziplinargerichten bei weitem der Vorzug zu geben. Ein Staat, der zwar die Entscheidung über Vermögen, Freiheit, Ehre und Leben der Bürger in die Hände völlig unabhängig darüber erkennender Richter legt, denselben Richtern aber nicht das Vertrauen schenkt, daß sie aus sich selbst heraus für Aufrechterhaltung der Reinheit und Lauterkeit des Standes sorgen werden, stellt seinem Richterstande eigentlich ein beschämendes Zeugnis aus. Das landesherrliche Bestätigungsrecht müßte auch hier genügen, den Befürchtungen wegen Erschlaffung der Disziplin die Spitze abzubrechen. Endlich ist der Thatbestand des militärischen Berufs- oder Standesvergeheus, namentlich die Unterscheidung zwischen bloßer Geführdung und der Verletzung der Berufs- und Standesehre, frei von den geradezu beleidigenden Unterstellungen des preußischen Disziplinargesetzes und kann, da man auf genauere Spezialisirung nun einmal verzichten muß, kaum durch eine bessere Fassung ersetzt werden. Daß in einem solchen Verfahren für eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft kein Raum wäre, bedarf kaum der Erwähnung. Es ist möglich, daß die Auffassungen der so zusammengesetzten und nach solchen Regeln erkennenden richterlichen Ehrengerichte über das Privatleben der Nichter — wenigstens nach einigen der von Seidler mitgeteilten Beispiele zu schließen — sogar strenger sein würden als bisher. Die verfassungsmäßige Unabhängigkeit der Nichter kann aber nur dann zur vollen Wahrheit werden, wenn auch die Disziplinargewalt nach der Seite der Amtsausübung hin ausschließlich Nichtern zusteht, die von der Gesamtheit der Nichter selbst als die würdigsten bezeichnet worden sind.
Das Eigentum
(Schluß)
lso die Legaltheorie gilt heute allgemein, und das hat für die Praxis zunächst die Folge, daß nur noch nach dem formalen Rechte gefragt wird. Wenn es auch dem Nichter nicht verwehrt ist, im einzelnen Falle das materielle Recht zu berücksichtigen, so hängt das doch ganz von seinem Belieben ab, und überdies ver
steht es sich von selbst, daß, wo das formale uud das materielle Recht einander widersprechen, nach dem formalen entschieden werden muß. Daß ein solcher Widerspruch so häufig eintritt, ist eben das bedenkliche, was unser Heu-