Die Disziplin der Richter
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Sozialrefvrmer. Man kritisirt, man wünscht und macht Vorschläge, man verlangt Opfer von andern, aber man bringt selbst keine.
Karl Marx sagte seiner Zeit zur Vereinigung der Eisenacher und Luffal- lecmer: „Jeder Schritt wirklicher Bewegung ist wichtiger als ein Dutzend Programme." So möchten wir sagen: Jede kleine und kleinste Arbeit im engsten Kreise, die im sozialreforinerischcn Sinne geschieht, ist mehr wert als. alle Schriften, Reden uud Bittschriften.
Im Hause, in der Familie, auf dem Gutshofe, in der Werkstatt, in der- Fabrik, im Bureau, überall ist täglich und stündlich Gelegenheit zu sozial- resormerischem Thun, und damit muß begonnen werden. Wie der Engländer sagt: ^lmrit^ bössins g.t Koiue-, so sagen wir: Die Sozialreform beginne im Hause, jedermann fange bei sich selber an.
Die Disziplin der Richter
er «Staat hat die richterliche Gewalt in die Hände unabhängiger, nur dem Gesetz unterworfner Gerichte gelegt. Er hat sich damit auf den Gebieten, die er der Zuständigkeit der Gerichte zugewiesen hat, ausdrücklich jedes Einflusses auf die Art der Gesetzesanwendung begeben. Der Richter soll unabhängig sein nach oben: die
Ansichten eines einzelnen Faktors der Gesetzgebung über die Bedeutung der Gesetze sind für ihn nicht vorhanden, mögen sie von dem Monarchen, oder von einem seiner Diener, oder vom Parlament ausgehen, mögen sie in der Form des Befehls, des Rats oder der nachträglichen Belehrung an ihn zu bringen versucht werden. Er soll aber ebenso unabhängig sein nach unten, gegen etwaige Einschüchterungen oder auch Umschmeichelungen durch die sogenannte öffentliche Meinung. Und doch ist der Richter nur ein Mensch wie andre auch. Seine Vvrbildung gewährleistet höchstens den Besitz eines gewissen Maßes von Kenntnissen. Erfahrung und Menschenkenntnis wird ihm meist erst das Amt selbst bringen, über seine Charaktereigenschaften sind bei seiner Anstellung oft nur Vermutungen möglich.
Wenn daher der Staat dem Richter sein Amt auf Lebenszeit überträgt, so geschieht es mit dem stillschweigenden Vorbehalt, daß der Richter die zur gedeihlichen Amtsausübung unentbehrlichen Eigenschaften auch auf die Dauer des Amtes haben uud behalten werde. Trifft diese Voraussetzung nicht oder nicht mehr zu, so muß es ein Mittel geben, ihn des Amtes wieder zu ent-