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Die Verschuldung des ländlichen Grundbesitzes
sind. Alles hat seine Zeit. Man hat es lange geliebt, die sogenannten liberalen Errungenschaften mit verächtlichem Achselzucken in den Papierkorb zu verweisen. Heute erleben wir das merkwürdige Schauspiel, daß sie von konservativer Seite standhafter verteidigt werden, als von den Söhnen und Enkeln ihrer liberalen Urheber. Nichts ist deshalb gerade jetzt kläglicher und zugleich gefährlicher, als der Ruf nach „mehr Negierung." Das Mehr an Negierungs- gewalten, das das deutsche Volk jetzt in der Bestürzung etwa zuzugestehen geneigt wäre, könnte ihm einst teuer zu stehen kommen.
Die Verschuldung des ländlichen Grundbesitzes
von V. Bähr
s ist bekannt, daß ein nicht geringer Teil unsrer ländlichen Grundbesitzer, namentlich in den östlichen preußischen Provinzen, mehr oder minder schwer verschuldet ist. Diese Verschuldung in Verbindung mit dem durch die niedrigen Fruchtpreise und die hohen Produktionskosten herbeigeführten Sinken der Grundrente ist der Grund für die viclbesprochne „Not der Landwirte." Die jüngst von dem preußischen Landwirtschaftsminister zusammenberufne Agrarkonferenz (deren Verhandlungen unter dem Titel: „Die Agrarkonferenz" bei Paul Parey in Berlin erschienen sind) hat sich denn auch mit dieser Verschuldnng ausführlich beschäftigt, und zwar nach den beiden Fragen, ob es möglich sei, für die Landwirtschaft eine Schuldentlastung herbeizuführen, und ob durch Ziehung einer Verschuldungsgrenze die Landwirtschaft fernerhin vor Verschuldung bewahrt werden könne. Auch hier sollen unter Hinblick auf das in der Konferenz verhandelte diese Fragen besprochen werden. Ich stelle dabei die zweite Frage voran, da sie verhältnismüßig einfacher ist.
Zunächst wollen wir eine nicht sehr weit zurückliegende geschichtliche Erinnerung erneuern. Gegen Ende der sechziger Jahre erging von den Landwirten der laute Ruf, daß sie nicht genug Kredit hätten und der Staat ihnen helfen müsse. Minister Levnhardt sah sich dadurch veranlaßt, bald nach seinem Eintritt dem Landtag einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den eine Hypothek von ganz fabelhafter Konstruktion geschaffen werden sollte. Es kam freilich bei dieser Vorlage — es war die Grundlage der im Jahre 1372 zustande ge- kommnen Grundbuchgesetzgebung — bezüglich des Hypothekenwesens nichts weiter heraus, als daß neben der bisherigen Hypothek auch noch die „Grund-