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Die Neugestaltung des Strafprozesses
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Die Neugestaltung des Strafprozesses

er im Neichsanzeiger veröffentlichte Bundesratscntwurf zurRe­vision des Strafprozesses" schlägt sür sechzehn Paragraphen des Gerichtsverfassungsgesetzes und für etwa sechzig Paragraphen der Strafprozeßordnung mehr oder weniger tiefgreifende Abände­rungen vor. Ein Teil dieser Vorschläge betrifft untergeordnete Fragen, z. B. die Begründung eines neuen Gerichtsstandes in dem Bezirk, wo der Beschuldigte ergriffen worden ist, die Form des Strafantrags, Verein­fachungen im Zustellungswesen, den Inhalt des Sitzungsprotokvlls, die Urteils­begründung. Auch daß der Entwurf den Zeugen erst unch Abschluß der Ver­nehmung vereidigt wissen will, rechnen wir zu den untergeordneten Fragen, obwohl über die größere Zweckmäßigkeit des Vor- oder des Nacheides schon ganze Bibliotheken geschrieben worden sind.

Wichtiger sind die Vorschläge über die veränderte Zuständigkeit der Ge­richte, über ein beschleunigtes Verfahren bei den sogenannten Ila^r-int-s ckölits und über die Ausdehnung des Kvutumazialverfahrens. Von hoher Bedeutung endlich sind die Einführung der Berufung gegen die erstiustanzlichen Urteile der Strafkammern und iu Verbindung hiermit eine Reihe tiefeinschneidender Änderungen im Vor- und Hauptverfahren, sowie die Entschädigung unschuldig Verurteilter.

Die Neuregelung der Zuständigkeit läuft bei deu Schöffengerichten in der Hauptsache darauf hinaus, daß ihne« schon von vornherein die Untersnchuug und Aburteilung aller der Vergehen zufallen soll, die sie jetzt gewöhnlich erst durch Beschluß der Strafkammer überwiesen erhalten. Der zu erwartende Ge­schäftszuwachs wird deshalb vorzugsweise die Amtsanwälte treffen, und es ist nicht unzweifelhaft, ob diese deu gesteigerten Anforderungen gewachsen sein werden, namentlich wo sie nur im Nebenamte thätig sind. Dagegen ist es für die Schwurgerichte nicht schmeichelhaft, daß ihnen ein nicht unbeträchtlicher Teil ihrer Zuständigkeit genommen und auf die Strafkammern übertragen werden soll. Es handelt sich dabei um die mit Zuchthans bis zu zehn Jahren be­drohten Verbrechen des schweren Widerstandes gegen Forst- und Jagdbeamte, des Meiueids, der schwersten Formen der Urkundenfälschung, gewisfer Vecnutcn- derbrecheu und des bezüglichen Bankrotts. Es ist bekannt, daß man die Ge-