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Die Kritik richterlicher Urteile
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Die englischen Gewerkvereine

also aus seinen Strafbestimmungen Entscheidungen hervorgehen müssen, die nicht nur in der Seele des Verurteilten, sondern anch in dem Gefühl des Volkes einen Stachel zurücklassen, ist fast unansbleiblich. Auch iu den Fällen, die uicht an die große Glocke gehängt werden, ja gerade in solchen Fällen, die die tägliche Aufgabe der Gerichte ausmachen, fühlt sich häufig das Nechts- bewußtsein des Volkes verletzt, und so entsteht Unzufriedenheit und Unwille unter den niedern Ständen. Nichter, die der Tendenz des Strafgesetzbuchs streng folgen, Pflegen Eigentumsverletzungen gegenüber unnachsichtig zu sein, und denen, die sich bemühen, bei der Anwendung der Strafgesetze die ver­änderten Anschauungen der Zeit zu berücksichtigen, sind durch das Gesetz die Hände in einer Weise gebunden, daß sie doch nicht viel ausrichten können.

Was wir zeigen wollten, ist die Thatsache, daß die Ursachen für manche von der öffentlichen Meinung als ungerecht empfnndnen und deshalb an­gegriffnen Strafnrteile nicht bloß in dem zu starken Hervortreten der Sub­jektivität der Nichter und iu deu Mängel» des Strafverfahrens liegen, sondern anch in der Beschaffenheit der Vorschriften des Strafgesetzbuchs. Gewiß ist bei der Zusammensetzung der Gerichte die äußerste Vorsicht zu beobachten, und die neuerdings vorgeschlagne Revision der Strafprozeßordnung, namentlich die Einführung der Berufung gegen die Entscheidungen der Strafkammern und die Entschädigung unschuldig Verurteilter sind als Verbesserungen des bis­herigen Rechtszustandes freudig zu begrüßen. Aber dauernd kann doch nur geholfen werden, wenn man an das materielle Strafrecht die bessernde Hand legt und dieses wieder in Einklang bringt mit den sittlichen Anschauungen und dem Rechtsbewnßtscin des Volkes, denen es iu der Behandlung einer großen Anzahl selbst alltäglich vorkommender Straffälle nicht mehr entspricht.

Die englischen Gewerkvereine

Von Hans von Nostitz (Schluss

cis Organ, das alle Gewerkvereine der vereinigten Königreiche zusammenzuschließen und zu vertreten bestimmt ist, ist der Kon­greß, das Arbeiterparlament, wie er sich zu nennen liebt.

Seit 1868 wird jährlich, in einer der großen Industriestädte eine volle Woche hindurch ein Kongreß abgehalten. Er setzt sich ans Abgeordneten zusammen, die von Gewerkvereinen nnd zum Teil von Ge-