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Steuern und Stimmrecht
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Die Kritik richterlicher Urteile

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Wahlrechts bei den Wahlen zum Reichstag anzuwenden. Wenn diese Wahl­pflicht wirklich geeignet ist, den gereiften Willen einer geselligen Gemeinschaft möglichst frei zum Ausdruck zu bringen, so ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht bei den Wahlen der Einzelstaaten und der Gemeinden Geltung haben sollte. Sie könnte auch einen Gedanken verwirklichen helfen, der vor längerer Zeit irgendwo geäußert wurde, und der auch zu einfach war, als daß er ernstlich beachtet worden wäre: der Reichstag könnte durch unmittelbaren Zusammenschluß der Einzellandtage gebildet werden. In der That, wenn man sich das vergegenwärtigt, wir sollten die doppelte Qual der Wahl von Volksvertretern nur einmal haben, das wäre für einen Mann, der es gut mit seinem Vaterlande meint, fast schon ein idealer Zustand. In diesem idealen Volksstaat erwürben die Bürger zweierlei Besitz, körperlichen und geistigen. Vom körperlichen gäben sie je nach ihrer Leistungsfähigkeit Steuern c>b, um die äußere Staatsform zu erhalten. Bon ihrem geistigen Besitz steuerten sie je nach ihrer Leistungsfähigkeit Erfahrung in Gestalt von Wahlftimmen bei, um die Staatsform durch die Volksvertretung mit einem starken und selbstbewußten Willen zu beseelen. Ein schönes Traumbild! Wird es je Gestalt annehmen? Nun, Ideale sind ja nur Ziele für unser Mühen. Meinen wir ihnen ganz nahe gekommen zu sein, so entschwinden sie uns unter den Händen, und eine neue Zeit schafft ueue Ideale. /I«^« Fe5, rastloses Streben, das ist ja die Zauberformel, die, selbst ein Rätsel, das Rätsel der Welt löst.

Die Kritik richterlicher Urteile

von einem Richter

is in die neueste Zeit sind die Urteile unsrer Gerichtshöfe ge­wissermaßen als sakrosankt angesehen worden. Nur ausnahms­weise und mit größter Vorsicht wagte sich die Kritik in der Presse oder im Parlament an die gerichtlichen Entscheidungen, man be­fürchtete, der richterlichen Unabhängigkeit, die den Stolz der Natwn bildete, schon durch die bloße Besprechung zu nahe zu treten. Die eigentliche wissenschaftliche Kritik aber hielt sich, soweit sie gegen die Praxis grubt wurde, streng in den juristischen Grenzen und blieb auf die Fachkreise ^schränkt.

Nach und nach brach sich aber doch die Überzeugung Bahn, daß auch die uchter, selbst die auf die höchste Stufe berufnen, keineswegs wie die Mathe-