T>as Anerbenrecht
von G, Bähr
u den Lorschlägen, die die vor kurzem vom preußischen Land- wirtschaftsmiuisterium berufne Konferenz zur Hebuug der Landwirtschaft gemacht hat, gehört auch die von vielen Seiten befürwortete Einführung des Anerbenrechts für ländliche Besitzungen. Dem Anerbcnrecht liegt folgender Gedanke zu Grunde. Ein Landgut soll immer nur auf eiuen der berufnen Erben vererbt, die übrigen Erben aber sollen mit Geldleistungen, die jedenfalls nicht den Wert ihres Erbteils erreichen, abgefunden werden. Auf diese Weise will mau die Belastung des Gutes mit übermäßigen Erbteilen verhindern nnd dadurch einen blühenden Bauernstand aufrecht halten.
Es ist richtig, daß von Alters her eine derartige Vererbung der Bauerngüter in vielen deutschen Ländern bestanden hat. Es hing das meistenteils damit zusammen, daß der bäuerliche Besitz nicht freies Eigentum des Bauern war, sondern im Obereigentum eines Grundherrn stand. Dieser verlangte vom Standpunkt seiner Interessen, daß das Gut jederzeit im Besitz eines einzigen zahlungsfähigen Kolonen bleibe. Was aus den übrigen Kindern des verstorbnen Kvloncu wurde, kümmerte ihn wenig; sie mochten sehen, wie sie unterkamen. Auf diese Weise hat sich namentlich in den Ländern des alten Niedcr- snchsms das sogenannte Meierrecht gebildet, das noch bis in die neueste Zeit dort gegolten hat. Es zeichnete sich dadurch aus, daß die Abfindung der Geschwister aus dem Gute äußerst gering bemesfen wurde.
Nachdem fast überall die Rechte des Obereigentümers an Grund und Boden aufgehört haben, besteht ein Anerbenrecht, das mit gesetzlichem Zwang m die Beerbnng eingriffe, wohl nur noch an wenigen Orten. Dagegen hat Grenzbvten III tM4 4ö