Maßgebliches und Unmaßgebliches
Die Portofreiheiten noch einmal. Wie uns jetzt erst bekannt wird, ist unsre Frage an die Wissenden in Heft 20 in mehreren großen Zeitungen abgedruckt worden, z. B. am 12. Juli in der Berliner Morgenzeitung und am 17. Juli in der Rheinisch-Westfälischen Zeitung. Die Redaktionen dieser Blätter teilen bei dieser Gelegenheit folgende Nachricht mit: „Wie wir erfahren, hat der Verband der Handelsgärtner Deutschlands schon vor einem halben Jahre Beläge für die Benutzung der Portofreiheit zur Versendung von Preislisten u. s. w. dem Preußischen Herrn Landwirtschaftsminister überreicht, der sie, wie er dem Vorstande mitgeteilt hat, dem Herrn Staatssekretär des Reichspostamts weitergegeben hat." Das, soviel wir wissen, konservative Hirschberger Tageblatt, das von unsrer Frage ebenfalls Notiz nimmt, ist in der Lage, den einen Teil dieser Frage zu bejahen. Das Blatt erzählt: „In der Nähe Hirschbergs hat der reglerende Fürst eines deutschen Kleinstaates einen umfangreichen Besitz, mit dem ein nicht unerheblicher gewerblicher Betrieb verbunden ist. Die Verwaltung dieses Besitzes macht, wie gewisse uns vorliegende Schriftstücke beweise«, von den Vorteilen des Privilegiums, das der fremdstaatliche Herrscher genießt, durchaus Gebrauch und bei der Durchführung dieses Privilegiums so genau, daß sie selbst die Annahme einer ziemlich erheblichen Geldsumme ablehnte, weil der Absender die Postanweisung nicht srankirt hatte. Sie ersuchte, das Geld nochmals zu senden, an Stelle der Postmarken eine beigefügte Siegelmarke zn kleben und den Geldbrief mit der Aufschrift: »Dienst Sr. u. f. w.« zu versehen. Selbstverständlich, bemerkt hierzu die Redaktion, handelt damit die Verwaltung korrekt und in ihrem Sinne geschäftsmäßig. Bei alledem wird es aber dem beschränkten Unterthnnenverstcmd ungemein schwer sallen, zu der Überzeugung zu gelangen, daß der Sinn des Privilegiums ursprünglich dahingehen soll, den »Reichsunmittelbaren« in gewerblichen Unternehmungen ein Übergewicht über ihre bürgerlichen Konkurrenten zu verleihen. Vielleicht darf man auch annehmen, daß den Besitzern, die die Portvfreiheit genießen, von dem Gebrauch, den ihre Verwaltungen von dem Privilegium im wirtschaftlichen Interesse machen, nichts bekannt ist. Richtig wäre es wohl, auch dieses Vorrecht von Staats wegen abzulösen, damit einerseits der nicht privilegirte Erwerbsmann von dem Übergewicht der fürstlichen Konkurrenz befreit, andrerseits das noblvsss obliAö der Privilegirten nicht jedesmal, wenn von der bezeichneten Art der Portofreiheit die Rede ist, zum Gegenstand unerfrenlicher Betrachtungen gemacht werde."
Schwarzes Bret
Von einer Leipziger Verlagsbuchhandlung erhielt ich neulich ein Buch mit folgendem Schreiben:
„Ihre werte Adresse Herrn Dr. S...... verdankend, empfangen Sie beifolgend ein
Exemplar" u, s. w.
Ich gestehe offen, daß ich noch nie darüber nachgedacht habe, wem ich meine werte Adresse verdanke; aber daß mein Freund S. damit nichts zu thun hat, weiß ich ganz bestimmt.
Für die Redaktion verantwortlich: Johannes Grunow in Leipzig Verlag von Fr. Wilh. Grunow in Leipzig. — Druck von Carl Marquart in Leipzig