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Städtische Boden- und Steuerfragen
geben. Auch ein freisprechendes Urteil ist dem Angeschuldigten nicht vorzuenthalten." , ,, , . ' ,
Diese Vorschläge erscheinen so einfach, klar und verständlich, daß man sich unwillkürlich wundert, warum die Änderungen des militärischen Strafverfahrens auf so viele Schwierigkeiten stoßen, zumal da doch im Heere heute größtenteils die Notwendigkeit anerkannt wird, auch in diesem Punkte mit den veralteten Überlieferungen einer vergangnen Zeit zu brechen. So frei und offen wie hier, ist das allerdings bisher noch nicht ausgesprochen worden, und es ist sehr dankenswert, daß ein preußischer General den Mut gefunden hat, seiner Überzeugung in so unzweideutigen Worten Ausdruck zu geben.
Mögen auch seine Vorschläge an manchen Punkten noch der Verbesserung bedürfen, das eine haben sie jedenfalls für sich, daß sie allen unabweisbaren Forderungen der modernen Rechtspflege gerecht werden und dabei doch den vielbeneideten Grundpfeiler unsrer Armee, die Disziplin, in vollstem Maße sichern. Wir hoffen, daß die Schrift die weiteste Verbreitung finden und Anregung zu weitern Vorschlügen bieten werde, damit es bald gelingen möge, die deutsche Militärrechtspslege von dem Bann mittelalterlicher Einrichtungen, in dem sie befangen ist, zu befreien und den lebendigen Geist, der sonst überall im Heere herrscht, auch hier zur Geltung zu bringen.
städtische Boden- und ^teuerfragen
origen Herbst schlössen die Grenzboten einen Aufsatz, der sich mit den Bodenreformbestrebungen befaßte und dabei zu einem ablehnenden Endurteil kam, mit der Bemerkung, daß Änderungen in dem, was jetzt gegenüber dem städtischen Grundbesitz als Recht gelte, in der Luft lügen. Wir kommen heute ausführlicher auf diesen Schlußgedanken zurück, weil inzwischen die Frage der städtischen Bodenreform thatsächlich an manchen Punkten brennend geworden ist, und weil wir die grundvcrschiedne Stellung, die wir gegenüber der allgemeinen und dieser gleichsam partiellen Bodenreformbewegung einnehmen, mit einigen Worten darlegen und begründen wollen. Dabei können wir es dem Leser nicht ersparen, einem vor kurzem erschienenen Buche, worin die Ausführungen unsers frühern Aufsatzes aufs heftigste angegriffen werden, einige Aufmerksamkeit zu widmen.
Der Grundgedanke des Amerikaners H. George, daß die Wertsteigerung des Bodens vor allem ein Verdienst der Gesamtheit sei, ist in der preußischen