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Der Sozialismus der Gebildeten
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Lin neues Militärstrafverfahren

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kleinlichen Polizeischarmützeln zu zersplittern. Wenn man nnr weiß und das Vertrauen hat, daß er den ersten schüchternen Versuch, dem Staate mit der That ans Leben zu gehen, mit unerbittlicher, blutiger Gewalt niederschlagen wird. Dieses Vertrauen besteht aber heute in Deutschland, und auch die Sozialdemokratie ist davon vollständig durchdrungen. Man erinnere sich nur, daß der Kaiser nach der Reichsverfassung das Recht hat, auch im Frieden jeden Teil des Bundesgebiets in Kriegszustand zn erklären, wenn die öffent­liche Sicherheit bedroht ist, daß mit diesem Augenblick alle vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshabcr übergeht, und daß die Kriegs- und Standgerichte recht eigentlich kurzen Prozeß zu machen Pflegen. Gott gebe, daß die Not­wendigkeit solcher Maßregeln Deutschland sür immer erspart bleibt. Daß sie iu absehbarer Zeit versagen könnten, oder daß an der entscheidenden Stelle jemals unentschlossene Zauderer stehen könnten, fürchtet niemand. Der bürger­lichen Gesellschaft wird aber ein unentbehrliches Erfordernis zur Verteidigung des Bestehende!?, ein gutes Gewissen, in der entscheidenden Stunde dann nicht fehlen, wenn sie sich sagen kann, daß sie in ihrem Thun und Lassen allezeit von dem Geiste sozialer Gerechtigkeit erfüllt gewesen ist.

Ein neues Mlitärstrafverfahren

as allseitige Interesse, das man in den letzten Jahren der Um­gestaltung des Militärgerichtsverfahrens entgegenbringt, hat dem Generalmajor Cleinow die Anregung zu einer Schrift*) gegeben, worin diese Frage mit großer Sachkenntnis und Unbefangenheit beleuchtet wird. Da der Verfasser vor seinem Eintritt ins Heer längere Zeit hindurch mit Rechtsstudien beschäftigt gewesen ist, so bewahrt ihn das in seinen Urteilen vor Einseitigkeit und läßt neben dem starren Formen­sinn des Soldaten doch auch die praktische Erfahrung des Juristen zu Worte kommen. Ganz besondern Wert aber erhält die Arbeit dadurch, daß sie nicht, wie so viele andre, nur die bestehenden Einrichtungen angreift und tadelt, sondern der negirenden Kritik auch etwas Positives beifügt, indem sie aufrichtige und wohldurchdachte Vorschläge macht zu einer Neuregelung des militärischen Strafverfahrens.

Die Anordnung des Stoffs ist klar und übersichtlich. Im ersten Abschnitt wird das Verfahren erläutert, wie es gegenwärtig in Deutschland (mit Aus-

,» *) Zur Frage des Militärstrafverfahrens in Deutschland und Österreich-Ungarn, ^'lin, N. Eisenschmidt.