Litteratur
Macht und Recht im konstitutionellen Staate von vr. Varns ^jr. (so!). Neuwied
und Berlin, Louis Heuser
Diese kleine Schrift enthält eine große Menge Gelehrsamkeit, indem darin gelegentlich, in Anmerkungen, alle modernen staatsrechtlichen Systeme geprüft werden. Das Wesen des konstitutionellen Staates, findet der Verfasser, ist die Ncchts- gestaltung im Sinne der Gesellschaftsbedürfnisse. In wie weit die nach Machterweiterung strebende und zur unbeschränkteren Herrschaft ueigende Regierung eingeschränkt werden könne, das hänge von dem Maße der Freiheit ab, „das die jeweilige Gesellschaft für sich als vernunftnotwendig zur Entwicklung ihres Verkehrsdaseins erachtet und auch einzuhalten versteht." Sehr beachtenswert sind folgende Sätze auf S. 26: „Die sicherste Stütze einer dauernden Staats-.und Rechtsordnung und die größte Gewähr für den Schutz der rechtlichen f?j Gleichheit und Freiheit der Staatsbürger und Sicherheit der Verkehrsbewegnng, wodurch das unbedingte Vertrauen zur höchsten Staatsgewalt und ihrer Regierung am meisten erhalten wird, ist die Unabhängigkeit der Rechtspflege. . . . 'Die Autorität der Gesetze ist für die ^Justiz-^ Beamten allein maßgebend und die Aufsicht über die Wahrung dieser Autorität kann nnd darf nicht in eine Leitung, d. i. Weisungen der obersten Justizverwaltung für einzelne Nechtsfälle übergehen, indem dann keine Grenze für die Rechts- oder Willkürübung gezogen werden kann, wodurch dann das Wesen der Rechtspflege, die Grundforderuug, unabhängig von allen außerhalb der Gesetzesautoritnt stehenden Einwirkungen betrieben zu werden, aufgehoben uud jene in das Gebiet der Verwaltung verlegt werden würde." Pessimisten sind der Ansicht, daß dieser Zustand bei uns vielfach schon eingetreten sei.
Fort mit den ZuchthäusernI Von Dr..für. Felix Friedrich Brück, außerordentlichem Professor der Rechte an der Universität Breslau. Breslau, Wilhelm Kvcbuev, 1894
An dieser Schrift haben wir nur das eine auszusetzen, daß sie nicht schon einige Jahre früher erschienen ist. Doch hat die Verzögerung vielleicht eher ge- uützt als geschadet, denn die Übel müssen eine gewisse Höhe erreicht haben, ehe sich die hartnäckigen Anhänger des Bestehenden herbeilassen, sie zu sehen. Brück beweist, was ohnehin jeder sieht, der Augen hat, daß das herrschende Strafshstem, weit entfernt davon, die Gesellschaft vor Verbrechen zu schützen und den Verbrecher zu einem nützlichen Gliede der Gesellschaft zu erziehe», vielmehr selbst Verbrechen erzeugt, die Verbrecher nur schlechter macht und solche zu Verbrechern macht, die es bis zu ihrer Verurteilung noch nicht gewesen sind. Er zeigt ferner au den wunderbaren Erfolgen der englischen Strafkolonien (wunderbar nur für solche, die noch nicht wissen, in welchem Grade das Verbrechen ein Produkt vou Gesellschafts- zuständcn ist), daß die Deportation die beiden Hauptzwecke der Strafrechtspflege in so hohem Grade erfüllt, als es bei der Unvolllommenheit aller irdischen Einrichtungen nur irgend zu erwarten ist. Er widerlegt ferner die Einwürfe der Gegner, namentlich Krohnes; er legt endlich dar, wie wir im deutschen Reiche das Deportationswesen einzurichteu hätten, nnd welche Gebiete in unsern Kolonien dafür geeignet sein würden. Unsre Leser werden sämtlich die Schrift schon aus Rezensionen in Zeitungen kennen und auch heftige Angriffe darauf gelesen haben; möge sich keiner dadurch abhalten lassen, sie selbst zur Haud zu nehmen! Um das niemandem zu erspare», verzichten wir auf eingehende Inhaltsangabe uud Erörterung.