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Das preußische Landtagswahlrecht
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Die hypothekarische Sicherung der Bauhandwerker in Preußen

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zu Stadtverordneten, nur das bestehende Landtagswahlrecht sei unver­besserlich.

Wer, wie Jastrow, an die Möglichkeit eines freien Arbeiterstandes glaubt und unsre Verfassungen, die den Besitzlosen das Staatsbürgerrccht verleihen, ernst nimmt, der wird ihm wohl beistimmen müssen; groß wird die Zahl seiner Gesinnungsgenossen in den herrschenden Ständen, von denen allein die Ent­scheidung abhängt, nicht sein. Wir überlassen es den Lesern, darüber Ver­mutungen anzustellen, uud weisen nur noch darauf hin, wie sich auch hier wieder die große Frage vordrängt, ob einst einmal Preußen in Deutschland oder Deutschland in Preußen aufgehen wird.

Die hypothekarische Sicherung der Bauhandwerker

in Preußen

von Ernst Leo

er zur Anwendung uud Fortbildung des Rechts berufen ist, soll sich in seiner verantwortungsvollen Thätigkeit nicht von flüchtigen

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Tagesstrvmnngen beeinflussen lassen. Ein schlechter Hüter des Gesetzes wäre aber der, der, am Buchstaben haftend, keinen Sinn für die Verderblichkeit solcher Einrichtungen hätte, die unter dem unmittelbaren Schutze des Gesetzes großes Elend über Gesellschaftsklassen bringen, die des öffentlichen Schutzes am meisten bedürfen.

Wer in praktischer gerichtlicher Thätigkeit einen Blick in den heutigen Betrieb des Baugewerbes, besonders in Berlin und andern großen Städten, gethan hat, der wird vor dem Ausdruck nicht zurückschrecken, daß hier in überwiegend vielen Fällen geradezu ein unter dem scheinbaren Schutze des Gesetzes stehender Raub verübt wird. Ein Raub an Angehörigen des Mittel­standes, des Standes der kleinen Unternehmer, der bisher nicht so wie unsre Arbeiter durch eine treffliche Gesetzgebung unterstützt worden ist, sondern vielfach die Kosten der Arbeiterwohlfahrt mit zu tragen hat.

Die typische Geschichte eines großen Teils der heutigen Spekülatiousbauten läßt sich mit wenigen Worten au einem einzelnen Falle darstellen. Eine kleinere Spekulationsbauk erwirbt durch eine vorgeschobne Person, die im Gruudbuch als Eigeutümcr eingetragen wird, eiuen Baugrund uud läßt ihn von dieser bebauen. Die zum Erwerb gegebne Summe läßt die Bank an erster Stelle eintragen und ebenso der Reihe nach die Baugelder, die sie wohlweislich nicht auf einmal,