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Der Wunderglaube und der heilige Rock in Trier
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Das Börseuspiel

die Neliquienvcrehrnng gutgeheißen und bestätigt hat." Das also ist^des Pudels Keru! Merkwürdig ist auch der Satz auf Seite 16:Es liegt vielleicht für den wissenschaftliche» Hochmut mancher Forscher etwas Vernichtendes in der Thatsache, daß so viele Wunder in unserm aufgeklärten neunzehnten Jahr­hundert sich ereignen." Merkwürdig sind überhaupt eine Menge von Einzel­heiten in dem Buche, z. B. die Behandlung der Frage auf Seite 16, warum unter der großen Zahl der Kranken nur verhältnismüßig wenige Heilung ge­funden haben. Am merkwürdigsten aber ist jedenfalls die Thatsache, daß ein solches Buch am Ende des ueunzehnteu Jahrhunderts hat gedruckt werden können und gläubige Leser findet.

Dem Drängen des Volkes und der bischöflichen Behörde gegenüber hat die Kommission immerhin noch Maß gehalten. Trotzdem ist es sehr zu be­klagen, daß ein Teil der Gebildeten mit dem grobsiunlichen Glauben der un­gebildeten Menge sympathisirt, ein andrer nicht öffentlich Farbe zu bekennen wagt. Der Wunderglaube wird dadurch neue Nahrung gewinnen, die Religion an innerm Werte verlieren und die Religionswissenschaft in ihrer gedeihlichen Entwicklung aufs tiefste geschädigt werden.

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Das Börsenspiel

nach den Protokollen der Börseukommission von <v. Bähr

n jüngster Zeit ist die Frage, inwieweit die bei der Börse üblichen Termingeschäfte bloße Differenzgeschäste, mithin als Spiel nicht klagbar seien, lebhaft in Fluß gekommen. Beim Reichsgericht hat sich im Laufe der letzten zwei Jahre ein gewisser Umschwung der Ansichten zu Ungunsten der Termingeschäfte vollzogen. Die gleichzeitig in Berlin tagende Börsenenquetekommisston hat dagegen, obwohl sie zur Abhilfe gegen den Unfug des Börscnspiels berufen war, gerade den ent­gegengesetzten Standpunkt eingenommen. In einem sehr ausführlichen Bericht hat sie zur Beschränkung des Börsenspiels zwar bei der Warenbörse die Führung eines öffentlichen Registers über die, die sich ^am Terminhandel be­teiligen wollen, bei der Effektenbörse dagegen nur einige ganz bedeutungslose Strafvorschriften für gewisse äußerste Fälle des Mißbrauchs vorgeschlagen, während sie daneben das Börsenspiel nicht allein ganz so, wie es ist, bestehen lassen, sondern es auch durch die Erklärung unbedingter Klagbarkeit der Dif-