Betrachtungen eines Laien über unsre Rechtspflege
(Schluß)
W
assen wir das Gesagte zusammen. Unsre Staats- und Reichs- vcrfassung, die Grundlage unsrer Rechtspflege, widerspricht der Schichtung unsrer Gesellschaft, darum muß der Buchstabe des Gesetzes, so vft er mit dem Interesse der höchsten Klassen zusammenstößt, diesem weichen. Als brauchbare Form der Verkleidung hat der Klassenprozeß den politischen Prozeß vorgefunden; indem sich die herrschenden Klassen für den Staat halten, entschuldigen sie die Beugung des Rechts mit dem Staatswohl, dem das Recht des Einzelnen zu weicheu habe. Da dieses vorgebliche Staatswohl die Unterdrückung der Besitzlosen fordert, und die Einsperrung möglichst vieler von ihren Führern und Anwälten sowie ihre Schwächung durch Geldstrafen ein sehr zweckmäßiges Unterdrückungsmittel zu sein scheint, so muß für möglichst viele sozialpolitische Strafprozesse gesorgt werden. Damit kommt man zugleich einem Bedürfnis der Büreaukratie entgegen, der aus bekannten Ursachen der Hang zu ungemesfener Selbstvermehrung eigen ist. Da so die Rechtspflege in zahlreichen Füllen einem fremden, außer ihrer Bestimmung liegenden Zwecke dienen muß, ist sie iu allen andern Fällen desto ängstlicher beflissen, zu beweisen, daß sie „das Recht, nichts als das Recht, das Gesetz, nichts als das Gesetz" wolle und im Auge habe, und verfällt daher einem gedankenlosen Buchstabendienst, der häufig Urteile zu Wege bringt, die das schlichte Nechtsgefühl des Volkes empfindlich verletzen. Wenn man sieht, daß die Polizei fast in allen Fällen, wo sie als Anklägerin oder Verklagte auftritt, Recht bekommt, mag auch die stärkste Wahrscheinlichkeit für das Recht der andern Partei sprechen,*) daß die Sünder der
Es versteht sich von selbst, daß keineswegs alle Nichter dem Druck des Klasseninter- esscs und der Wünsche der Regierung unterliegen; nicht wenige wahren ihre Freiheit, vielleicht bilden diese sogar die Mehrzahl, aber das läßt sich natürlich nicht ermitteln. Anfang Mai wurde vor einer Berliner Strafkammer gegen vier Svzialdeinokraten verhandelt, die der Aufreizung und der Beamtenbeleidignng angeklagt waren, deren sie sich in einer Versammlung schuldig gemacht haben sollten. Diuninziant und einziger Belastungszeuge war der über-