Gin schweizerisches Strafgesetzbuch
ie Grenzboten haben von jeher den Standpunkt vertreten, daß für eine Änderung der Gesetzgebung erst dann die Zeit gekommen sei, wenn das Fortbestehen des bisherigen Rechts allgemein als das größere Übel empfunden wird, und wenn zugleich die öffentliche Meinung über die Richtung, in der gebessert werden soll, wenigstens einigermaßen übereinstimmt. Von unserm Reichsstrafgesetzbuch kann man zur Zeit weder das eine noch das andre sagen. Zwar herrscht nichts weniger als allgemeine Zufriedenheit mit der Strafrechtspflege, namentlich haben die unseligen politischen Prozesse nach und nach ein Gefühl der Beunruhigung in alle politischen Parteien getragen. Mit Recht wenden sich aber die Reformbestrebungen zunächst dem Strafverfahren und der Zusammensetzung der Gerichte zu. Erst wenn diese Fragen gelöst sein werden, d. h. erst wenn in der Form der Schöffengerichte eine wahrhaft volkstümliche Gerichtsverfassung durchgeführt sein wird-—alles andre ist Flick- und Stückwerk —, wird auch die Reform des materiellen Strafrechts wieder in den Vordergrund treten. Einstweilen ist es von Interesse, in einem Nachbarstaate das Entstehen eines Strafgesetzgebungswerkes zu beobachten, das sich bemüht, den neuesten Ergebnissen der Strafrechtswisfenschaft gerecht zn werden, und es dabei verstanden hat, in Sprache und Inhalt mit den Bedürfnissen des Volkslebens in engster Fühlung zn bleiben.
Die Gesetzgebung über Strafrecht und Strafprozeß steht in der Schweiz noch hente den einzelnen Kantonen zu. Der im Jahre 1874 gescheiterte Versuch, sie auf die Bundesgewalt zu übertragen, wird früher öder später mit besserm Erfolg erneuert werden. Inzwischen bereitet der Bundesrat die Vereinheitlichung des Strafrechts durch wisfenschaftlichc Arbeiten vor. In seinem Auftrage hat der verdiente Berner Professor Karl Stooß nach Veröffentlichung Grenzboten II 1894 67