Landwirtschaft und Getreidehandel
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Rechtspflege den Forderungen der Vernunft und den Bedürfnissen des Lebens nicht sv anzuschmiegen vermag, wie das ein Kadi kann, wenn er will. In Amerika und England versteht man es übrigens einigermaßen; werden doch dort leichtfertige Männer nicht selten zu hohen Entschädigungen an die Mädchen verurteilt, denen sie ein Eheversprechen gebrochen haben.
(Schluß folgt)
Landwirtschaft und Getreidehandel
ir legen hente unsern Lesern auch noch den dritten der uns zu- gegangnen Aufsätze vor, wiederum von Gegenbemerkungen eines unsrer ständigen Mitarbeiter begleitet.
I. Die Regelung des Handels mit ausländischem Getreide
Gesetzentwurf
1. Die Einfuhr ausländischen Getreides ist jederzeit gestattet.
2. In der Zeit vom 1. Mai bis zum 15. März darf das während dieser Zeit vom Ausland eingeführte Getreide innerhalb des deutschen Reichsgebiets nicht in den freien Verkehr gebracht werden, sondern muß, wenn es nicht zur Durchfuhr bestimmt ist, in Lagerhäusern, die dem Reiche gehören oder vom Reiche gemietet sind und durch die Reichsbehörden bewacht werden, niedergelegt werden. Die Lagerhäuser dürfen nicht zugleich als Transitlager dienend)
3. Aus deu Lagerhäusern darf das Getreide nur in der Zeit vom 16. März bis zum 30. April in den freien Verkehr gebracht werden. Restbestände, die bis zum 30. April den Lagerhäusern nicht entnommen sind, haben bis zum 16, März der nächsten Jahres darin zu verbleiben.
4. Für die Lagerung des Getreides in den Lagerhäusern haben die Reichsbehörden gleichmäßig festgesetzte Lagergelder zu erheben, die mindestens so hoch sind, daß dadurch die Zinsen des Anlagekapitals zu 4 Prozent, die Amortisation in 25 Jahren, die Kosten der Instandhaltung oder die vom Reich zu zahlende» Mieten und die sämtlichen Verwaltungskoflen vollständig gedeckt werden.
5. Das Lagergeld — nach Tagen und Kubikmetern berechnet — ist am 1, Mai jedes Jahres nach dem Umlageverfahren zu erheben. Bei jeder Getreideeinlieferung in die Lagerhäuser ist eine entsprechende Kaution zur Sicherung für das zu erhebende Lagergeld in mündelsichern Anlagepapieren zu hinterlegen. Die Lagerhausbehörden sind jederzeit ermächtigt, Nachschösse zu fordern. Werden diese Nach- fchüsse binnen der von den Lagerhausbehörden zn bestimmenden Frist nicht gezahlt,
Das würde sehr kostspielig werden.