Zur Berufung im Strafverfahren
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Dennoch hat der Antrag eine hohe politische Bedeutung. Er hat dem Bunde der Landwirte ein Agitationsmittel verschafft, das seine Wirkung auf die Massen nicht verfehlen und alle landwirtschaftlichen Kreise schließlich fortreißen wird. Deshalb haben alle Parteien das größte Interesse daran, daß ihm durch die von uns vorgeschlagne Enquete entweder die Lebensadern unterbunden werden, oder daß seinen Forderungen, wenn sie berechtigt sind, bald Genüge geschehe, bevor die soziale Verhetzung unheilbar wird.
Zur Berufung im Strafverfahren
Von Lrnst Rayser
ls in den Jahren 1874 bis 1877 unter den Reichsjustizgesetzen, durch die die Zusammensetzung der ordentlichen Gerichte und das Verfahren in Zivil- und Strafsachen vor ihnen einheitlich geregelt werden sollte, der Entwurf einer Strafprozeßordnung vor der vom Reichstag eingesetzten Reichsjustizkommission beraten wurde, zeigte sich sehr bald, daß bei der Mannichfaltigkeit der Ansichten, die nicht nur von den einzelnen Mitgliedern, sondern auch am Buudesratstische vertreten wurden, dem Ziele, ein den Bedürfnissen entsprechendes Strafverfahren herzustellen, große Schwierigkeiten entgegenstanden. Wenn gleichwohl der Zeit- Punkt für geeignet erachtet wurde, eine neue Strafprozeßordnung im Reiche einzuführeu, so waren hierfür hauptsächlich politische Erwägungen ausschlaggebend. Man verschloß sich nirgends der Einsicht, daß eine Verständigung notwendig sei, wenn man nicht bei dem engen Zusammenhange mit dem Gerichtsverfassungsgesetze womöglich die ganze unternommne Justizorgauisation gefährden wollte. Man erkannte, daß selbst ein vorläufiges Zurückstellen der Strafprozeßordnung eineu Verzicht auf unabsehbare Zeit bedeute, umsomehr als sich gerade damals grundsätzliche Fragen des Strafprozeßrechts wiffen- schaftlich im Fluß befanden, eine Einigung aber der sich bekämpfenden Meinungen nicht leicht zu erwarten war und zwischen den oft von einander weit abweichenden herrschenden Systemen und den damit in den einzelnen Ländern gemachten Erfahrungen ein Ausgleich gefunden werden mußte. In diesem Sinne äußerte sich sowohl der Berichterstatter, Generalstaatsanwalt von Schwarze, als auch der Vorsitzende der Kommission, der Abgeordnete Miquel. Auch Gneist, ebenfalls ein einflußreiches Mitglied der Kommission, hielt in seinen Vorlesungen Grenzbvten II 1894 4S