Maßgebliches und Unmaßgebliches
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Herr Johannes Wurm aber leuchtete die ganze Nacht eifrig und still, bis die Sonnenstrahlen durch die Zweige schienen. Als sich aber die Arbeiter bei ihm bedanken wollten, war er verschwunden. Er hatte wieder seinen Postwagen bestiegen und war zurückgereist zu seiner kleinen Frau. Die hatte ihn schon mit Sehnsucht erwartet, und als er nun wieder alsbald auf dem grünen Sofa saß und ihr alles erzählte, war sie sehr betrübt, daß man ohne Verbindungen so gar nichts in der Welt erreichen könne.
Als aber am nächsten Tage der Staatsanzciger einen Bericht über das Unglück in Ameisenstadt brachte, stand darin: „Durch das energische und sachverständige Eingreifen des neuen Herrn Oberbürgermeisters von Dunklnmmel wurde ein größeres Unglück verhütet. Die Versuche eiuer aufdringlichen Person, bei dieser traurigen Gelegenheit ihr Licht leuchten zu lassen, erregte bei allen verständig denkeudeu Bürgern Unwillen und Entrüstung."
Johannes Wurm sagte keiu Wort. Er kroch unter ein Wermutblatt und weinte bitterlich.
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Jhering über das Eigentumsrecht. Wir gehören nicht zu den Autoritätsgläubigen, aber wenn man für eine selbständig gewonnene Ansicht nachträglich eine stattliche Autorität findet, so ist einem das natürlich nicht unangenehm. Und für die Grenzboten ist es doch anch einigermaßen von Wert, für den Rechtskern ihrer volkswirtschaftlichen und sozialpolitischen Lehren den berühmtesten unter den neuern deutscheu Rechtslehrern anführen zu können. Gleich nach dein ersten Erscheinen von Jheriugs „Zweck im Recht" hat sich die konservative Presse beeilt, seinen Kernspruch gegen die Wucher-, Schwindel- und Gründerfreiheit in ganz Deutschland bekannt zu machen („Daß die Wölfe nach Freiheit schreien, ist begreiflich; wenn aber die Schafe in ihr Geschrei einstimmen, so beweisen sie damit nur, daß sie Schafe sind"). Weniger eilig haben es die Zeitungeu aller Parteien mit den nicht minder kräftiger Aussprücheu gehabt, die gegen die Übertreibung des Eigentumsrechts gerichtet find, uud so werden wir kaum zu spät kommen, wenn wir jetzt, nach siebzehn Iahren, noch darauf hinweisen.
Im letzten Abschnitte des ersten Bandes (dritte, nach des Verfassers Tode erschienene Auflage S. 513 ff.) heißt es: „Wenn die Idee, daß das Recht ausschließlich für den Berechtigten da sei, sich an irgend einem Institut des Privat- rcchts bewähren müßte, so könnte es nur das Eigentum sein, nnd das ist allerdings die herrschende Auffassung. Die Ansicht der Juristen und der Laien stimmt darin ubcreiu, daß das Wesen des Eigentums in der Unumschränktheit der Herrschaft des Eigentümers bestehe, und daß jede Beschränkung desselben im Grunde enieu Emgriff iu dasselbe enthalte, welcher mit der Idee des Instituts unvereinbar