Der russische Handelsvertrag eine nationale Gefahr
ei der Erwägung, welche wirtschaftlichen Folgen der russische Handelsvertrag haben würde, hat man bisher ganz übersehen, ihn vom nationalen Standpunkte aus zu betrachten. Und doch würden die Nachteile, die er uns in nationaler Hinsicht brächte, bei weitem größer und schwerer sein als die wirtschaftlichen. Es handelt sich da nicht bloß um materielle Güter: um Hab und Gut, sondern um ideale Güter: um die Selbstachtung, die das Volk und jeder Einzelne vor sich selbst haben soll, um den innern und den äußern Frieden, um Freiheit im Innern und nach außen. Dazu kommt, daß, wenn wirklich der Handwerker und der Klcinkanfmann aus den erniedrigten Zollsätzen einigen Vorteil erlangen sollten, gewisse Bestimmnugen des Vertrags, durch die den russischen Juden die deutschen Grenzen geöffnet werden würden, diesen Vorteil wieder aufheben würden.
Artikel 1 des russischen Handelsvertrags lautet:
Die Angehörigen eines der beiden vertragschließenden Teile, die sich in dem Gebiete des andern niedergelassen haben oder sich dort vorübergehend aufhalten, sollen dort im Handels- und Gewerbebetrieb die nämlichen Rechte genießen und keinen höhern oder andern Abgaben unterworfen werden als die Inländer. Sie sollen in dem Gebiete des andern Teils in jeder Hinsicht dieselben Rechte, Privilegien, Freiheiten, Begünstigungen und Befreiungen haben, wie die Angehörigen des meistbegünstigten (!) Landes.
Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, das; durch die vorstehenden Bestimmungen die besondern Gesetze, Erlasse und Verordnungen auf dem Gebiete des Handels, der Gewerbe und der Polizei nicht berührt werden, die in jedem der beiden vertragschließenden Länder gelten oder gelten werden nnd auf alle Ausländer Anwendung finden.
Nach dem ersten Satze von Absatz 1 des Artikels könnte man ja nun zu der Ansicht kommen, daß jedem der Vertragschließenden das Recht zustehe, seine
Grenzboten I 1894 53