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Maßgebliches und Uinnajzgebliches
hat, in den junger» Mitgliedern der Partei dnrchschlagen wird. Dann werden alle positiven Geister in Deutschland wieder vereint kämpfen und nicht mehr durch den Geist der Verleumdung, der Lüge und des Hasses getrennt werden wie jetzt.
Die weiten, Verhandlungen der Rechtspartei über eine föderative Wiedervereinigung mit Österreich enthalten noch so viel Nebelhaftes und Unfertiges, daß wir am besten thnn, für jetzt darüber zu schweigen. Grundsätzlich werden sich diesen Zielen wenige Gegner in Deutschland gegenüberstellen. Ob und wie sie sich verwirklichen lassen, muß der weiter» geschichtlichen Entwicklung vorbehalten bleiben. Vorläufig hat der Nechtsvercin in der fodcraliven Ausgestaltung Deutschlands selbst aber ein so reiches Arbeitsfeld vor sich, daß er kaum Veranlassung haben wird, sich nach weitern Aufgabe» umzusehen.
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Das neue Erbrecht. Aus der Rede, womit am 18. Januar der preußische Landwirtschastsminister die Interpellation des Freiherrn von Manteuffel beantwortete, verdienen die Sätze, die sich mit der Umgestaltung des Erbrechts befassen, besondre Beachtung. Bon dem Standpunkte ans, den wir in der Frage der Belastung des ländlichen Grundbesitzes einnehmen, müssen wir auch den Bestrebuugeu, die mit Hilfe der Rente eine Umgestaltung des Erbrechts herbeiführen wollen, einen guten Fortgang wünschen. Doch liegt die Gefahr nahe, daß der berechtigte Kern dieser Bestrebungen durch die maßlosen Forderungen überspannter Idealisten mehr gefährdet als gefordert werde. Daß in vielen Fälleu die unbeschränkte Erbteilung zu einer ungesunden Zerstücklung des ländlichen Grundbesitzes fuhren muß, liegt auf der Hand, nicht minder, daß sich dieser Mißstand nur dann beseitigen läßt, wenn an die Stelle des gegenwärtigen Erbrechts der Grundsatz tritt, daß den Erben eines Gutes kein Anspruch auf Kapitalabfindnng, sondern lediglich auf einen Teil des Neinertrags zustehe. Vou diesem heute fast allgemein anerkannten Satze ausgehend, kommen die meisten Reformer zu Vorschläge», die mehr oder weniger auf eine Bevorzugung des Anerben Hinanslaufen, während die Losung der Aufgabe nur danu als gelungen betrachtet werden konnte, wenn uuter deu Jutestaterben leine Zurücksetzung des einen zu Gunsten des andern stattfinden würde. Wenn nnn über diesen Punkt zwischen so maßvollen und erfahrnen Männern wie den Professoren Conrad und Baron Meinungsverschiedenheiten entstehen, so zeigt das mehr als alles andre, wie schwer es der Gesetzgebung werdeu dürfte, in der Vorliegenden Frage die Charybdis zu vermeiden, ohne iu die Scylla zu geraten. Nach Conrads Vorschlägen ergiebt sich folgendes Bild einer künftigen Erbteilung. Nehmen wir an, ein Vater hinterläßt fünf Kindern ein Gut von 5000 Mark Reinertrag, was bei einem Zinsfuß von 4 Prozent einem Kapitalwert von 125 000 Mark entspricht. Während