Die Medizinalverfassung in Preußen
ie Einmütigkeit, mit der alle Parteien des Reichstags für das Seuchengesetz eintreten, ist sicherlich auch der Ausdruck der Empfindung, daß auf dem Gebiete der Vvlksgcsnndhcitspflege so manches faul im Staate sei. Es soll dahingestellt bleiben, ob der Entwurf, wie er aus dem Bundesrat hervorgegangen ist, nicht ein Torso ist, da er sich im wesentlichen nur mit der Cholera beschäftigt. Denn was man sonst hinzugefügt hat, ist doch nur schmückendes Beiwerk, um die Dürftigkeit des Inhalts zu verschleiern. Weshalb z. B. die Massenmörderin Diphtheritis nicht aufgenommen worden ist, obwohl diese Senche jährlich mindestens ebenso viel Menschen dahinrafft wie die Cholera, und welche Gründe vorliegen, diesem fortdauernd jahraus jahrciu in kleinen und grvßeru Epidemien auftretenden Schrecken aller Eltern uicht ebenso kraftvoll entgegenzutreten wie jenem unheimliche» Gaste aus Indien, ist unverständlich. Daß man sich an dem Tode so vieler blühenden jnngen Sprossen am Lebcnsbanme der Bevölkerung mitschuldig macht, weun man dem wachsenden Umsichgreifen der Diphtheritis unthätig zusieht, scheint ganz übersehen zu werden.
Aber nicht das neue Seuchengesetz soll uns hier beschäftigen, sondern die jetzt in Preußen bestehende Medizinalverfassung, da es auch iu dem eugeru Preußischen Vaterlande wohl nur wenig bekannt sein wird, wie gegenwärtig und in Zukunft, da auch das Seuchengesetz darin wenig ändern zu wollen scheint, die Regierung für die Gesuudheitsverhältnisse ihrer Bürger Sorge trägt, besonders im Hinblick auf die Hygieine des Landes im Gegensatz zu den großen Städten.
Es wird bekannt sein, daß für diese gute Sache folgende vom Staat angestellte Beamten thätig sind: 1. der Minister für geistliche und Medizinal- üngelegenheiten, der natürlich Jurist ist. (Die Leitung der militärmedizinischen Angelegenheiten steht unter dem Kriegsminister und liegt in den Händen eines Arztes.) 2. Ein Ministerialdirektor, der sich ausschließlich mit allen medizinischen Dingen im Staate beschäftigt und wichtiges zum Vortrag bringt, unnatürlicherweise ebenfalls ein Jurist. 3. Zwölf vortragende Räte; diese sind erst wirkliche Ärzte, also Sachverständige im engern Sinne. 4. In jeder Pro-