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Maßgebliches nnd Unmaßgebliches
land dankbar zu seinem Kaiser aufschaut, der ihm an einem Tage soviel geschenkt hat, und daß es noch niemals an seinem Geburtstage so warm und freudig wie diesmal in den Ruf eingestimmt hat: Heil dem Kaiser!
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Regungen des Partikularismus. Fürst Bismarck hat sich seit seinem Rücktritt iu verschiednen Ansprache» weniger an seine preußischen Lcmdsleute als an die Angehörigen der andern deutscheu Stämme gewandt uud sie zu eiuer lebhaftem Bethätigung ihrer Teilnahme am Reich gemahnt. Der Gruud dafür soll hier nicht weiter erörtert werden. Sein Rücktritt hat offenbar weniger auf Preußen als auf die auderu Glieder des Reichs gewirkt, vielleicht weil in Preußen das staatliche Gefüge fester uud das dynastische Vertrauen gesicherter ist. Jedenfalls braucht der erste Reichskanzler deu Preußen die Beteiligung an den Reichsangelegenheiten nicht besonders zu empfehlen, da sich diese der geschichtlichen Entwicklung gemäß von selbst bethätigt, und da der deutsche Kaiser niemals vergessen darf, daß er in erster Linie König von Preußeu ist. Die an die andern deutscheu Stämme gerichtete Aufforderung hatte ihren guten Gruud. Das Bundesverhältuis im deutschen Reich beruht nicht auf der gleichen Macht der Gliedstaaten, das preußische Übergewicht ist einmal vorhanden, und dessen sollten wir uus freuen. Es bildet ein fo mächtiges Bollwerk nach innen und außen, daß es von dem guteu oder bösen Willen unabhängig ist. Abgesehen von gewissen Vorrechten Preußcus iu Bezug auf die Kriegsverfassung und die verfassungsmäßige Beibehaltung gewisser Steuern und abgesehen von der sogenannten c,lM>?ul!>> lZ-MViiriog. sind die Rechte der Gliedstaaten gleich. Auf ihrer gegenseitige» Achtung ruht die innere Entwicklung des Reichs. In der Verfassung ist dem Bundesrat eine sehr wichtige Stellung zugewiesen. Er war auf dem gesetzgebenden Gebiet als eine Art Oberhaus, auf dem Verwaltungsgebiet als ein Ministerkollcgium gedacht, das in seinen einzelnen Ausschüssen die Gesetze vorbereiten, ihre Anwendung durch Ausführuugsvorschrifteu regeln und durch ein gewisses Vorschlagsrecht sogar bei der Besetzung wichtiger Ämter mitwirken sollte. Seine volle Macht hat der Bundesrat eigeutlich nur in deu Zeiten des norddeutschen Bundes entwickelt. Damals bestand die ganze Reichsregierung aus dem Präsidenten Delbrück uud einem halben Dutzeud Räten. Die Entwürfe wurden in der Regel von Preußeu, einzelne auch vou andern Bundesregierungeu ausgearbeitet, uud die Ausschüsse des Bundesrats berieten diese Entwürfe sehr eingehend, Liest man die Drucksncheu des Bundesrats aus dieser uorddeutscheu Periode, so fiudet mau ein reichhaltiges Material hervorragender Gesetzgebuugs- und Verwaltuugsthätigkeit. Fast jeder Ausschuß lieferte einen inhaltreiche» schriftlichen Bericht. Die Berichte des braunschweigischen Gesandten Lieber, des Hanseaten Krüger u. a. werden in der staatsrechtlichen Litteratur eiueu daucrndeu Wert behalten. Durchmustert man dagegen die Drucksachen des Bundesrats ans neuerer Zeit, so wird man schwerlich mehr einen schriftlichen Bericht finden, höchstens einmal den gedruckten Antrag eines Ausschusses, und auch diesen in sehr seltnen Fällen verschieden von der Vorlage, die