Die Gerichte und die Justizverwaltungen
ei der Beratung des Gerichtsverfassungsgesetzes wurden von der dazu ernannten Reichstagskommissiou dem Entwurf eine Anzahl wichtiger Bestimmungen über die Geschäftsverteilung bei den Kollegialgerichten eingefügt. Sie wurden auch trotz heftigen Widerspruchs einzelner Regierungen, namentlich des damaligen sächsischen Justizministers, schließlich zum Gesetz erhoben. Demgemäß ist im ganzen deutschen Reiche seit dem 1. Oktober 1879 beim Reichsgericht, sowie bei den Oberlandes- und den Landgerichten den Justizverwaltungen die Be- sugnis entzogen, den Vorsitz in den verschiednen Abteilungen der Gerichte (Senate, Kammern) unter den einzelnen Senatspräsidcnten oder Direktoren zu verteilen, die Mitglieder der Gerichtsabteilungen und ihre regelmäßigen Stellvertreter zu bestimmen und die Geschäfte selbst den einzelnen Abteilungen zuzuweisen. Diese Aufgaben sind vielmehr einer besondern bei jedem Kollegialgericht bestehenden Körperschaft überwiesen, die für die Frage der Verteilung des Vorsitzes aus dem Präsidenten des Gerichtshofes und den sämtlichen dort angestellten Senatspräsidenten oder Landgerichtsdirektoren besteht. Für Ordnung der übrigen Angelegenheiten, die alljährlich neu erfolgt, treten aus der Reihe der Mitglieder noch der älteste Rat des Landgerichts, die beiden ältesten Räte der Oberlandesgerichte und die vier ältesten Räte des Reichsgerichts hinzu. In dieser Zusnmmeusetzung führt die Körperschaft den Nnmeu Präsidium. Sie entscheidet über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten völlig unabhängig nach Stimmenmehrheit. Nur auf Antrag des Präsidiums, nur auf bestimmte Zeit oder doch nur auf so lange, als vom Präsidium das Bedürfnis hierzu anerkannt wird, dürfen den Gerichten nichtständige Richter, Hilfsrichter (Assessoren) von den Landesjustizverwaltungen beigeordnet werden.
Grund und Zweck dieser Bestimmungen liegen auf der Haud. In der Grenzboten I 1894 28