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ahmenden Nölkernatitren gehörigen Japaner besiegelt ist, da sie von dem starkern Europa ganz befangen sind, so erregt doch ein Büchlein wie das vorliegende von neuem unser Interesse an dem alten weltgeschichtliche» Kampfe zwischen dem Neuen und dem Alten, bei dem auch hier so viel Schönes zu Grunde geht. Schade, daß der Verfasser nicht verstanden hat, seine Schilderungen künstlerisch abznruudcu. Er bringt zuviel Zufälliges, nicht Persönliches — denn das würde nichts schaden —, sondern Persönlich-Gleichgiltiges. Warum hat unsre ganze deutsche Litteratur über Japan keiue Schilderungen auszuweisen, wie sie Loti in den ^euilles cl'^utomnö entwirft? Weil uusre Neiseschriftsteller in der großen Mehrzahl nicht gebildet genug siud, ihren Skizzen nach guten Mustern die letzte Vollendung zn geben und uns damit wirkliches Interesse für sie einzuflößen.
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Die Zeitungen wollen wissen, daß nächstens den Unteroffizieren, Einjährigen und Gemeinen werte verboten werden, Extrauniform zu tragen. ES soll ihnen höchstens erlaubt werden, sich vom Regimcntsschneider eine eigne Uniform aus besserm Tuche machen zulassen, die jedoch in Schnitt und „Sitz" dem Kommiszanzuge vollständig entsprechen müsse. DaS heißt also, Extrauniformen können nach wie vor getragen werden, nur dürfen sie nicht mehr vom Zivilschneider gemacht werden. Was wird die Folge sein? Etwas Unzufriedenheit mehr im lieben deutschen Reiche, nämlich bei den vielen Schneidermeistern, die bisher mit jener Arbeit ein schönes Geld verdient haben, und im übrigen bleibt alles beim alten. Wenn man den Jünglingen überhaupt verböte, sich eigne Uniformen anzuschasfeu, und sie zwänge, ein Jahr lang das grobe Tnch zu tragen, so würde das für unsre ganze verschnievelle Jugend ein wahrer Segen sein. So aber scheint die Militärbehörde selbst des Königs Rock nicht für gesellschaftsfähig zn halten. Übrigens wird wohl diese 5!leiderordnnng das Schicksal aller ihrer Vorgängerinnen teilen, d. h. es wird sich kein Mensch um sie kümmern. Wie oft ist schon den Offizieren eingeschärft worden, sich nach dem vvrgeschriebnen Schuitt zu richten, und in welchem Auszuge laufen unsre Leutnants herum!
In einem Erkenntnis des Oberververwaltnngsgerichts (s. Pr. Verwaltungsblatt vom 30. Dezember 1333, Nr. 13, S. 146) heißt es:
„Daß mit Abs. 5 die in dem vorausgegangnen Absatz sür Streitigkeiten mit der Wegepolizeibehörde und auch unter den Beteiligten anläßlich einer behördlichen Anordnung und über diese Anordnung geregelte Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ans die unter Beteiligten etwa unabhängig von solcher voransgegangnen behördlichen Anordnung entstehenden Streitigkeiten über die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Anlage nnd Unterhaltung öffentlicher Wege hat übertragen werde» sollen, darauf deuten die Worte u, s. w."
Von einer Behörde, wie dem Obnverwaltnngsgericht, sollte man doch eine etwas verständlichere Sprache erwarten können.
„Vor allem untersteht (!) das Institut in Zukunft der unmittelbaren Leitung des Ministers für Kultus nnd Unterricht und es bezieht dasselbe eine fixe, im Staatsbudget ausgewiesene Dotation."