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Maßgebliches und Unmaßgebliches
diesem Punkte den schwersten Mißverständnissen ausgesetzt geblieben ist. Denn selten ist das Schaffen eines Dichters mit solcher Einstimmigkeit von der litterarischen Kritik verurteilt worden, wie es Hebbel von Vertretern der verschiedensten Richtungen, so von Julian Schmidt in seinen zuerst in den Grenzboten veröffentlichten Aufsätzen, von Mundt und Gottschall, Rosenkranz und Hettner, zuletzt von Bulthaupt widerfahren ist.
Zur L a u d w i rtsch a f t s l e h r e. Der unsern Lesern bekannte Professor Dr. vou der Goltz, Direktor der großherzoglich sächsischen Lehranstalt für Landwirte an der Universität Jena, hat unter dem Titel: Die Aufgaben der Landwirtschafslehre in der Gegenwart eine kleine, sehr beachtenswerte Abhandlung als Manuskript drucken lassen. Er rügt darin einen Fehler, den viele Land- wirtschastslehrer zu begehen pflegen. Sie beschränken sich, meint er, zu sehr auf die naturwissenschaftliche Grundlage der Landwirtschaft, die Produktiouslehre im engern Sinne uud vernachlässigen den wirtschaftlichen Teil der Gesamtwissen- schaft: die Betriebslehre, die Taxalionslehre und die Buchführung. Dadurch haben sie die Landwirte verleitet, ihr Augenmerk ausschließlich auf die (selbstverständlich an sich höchst wertvolle) Vermehrung des Rohertrags zu richten, während doch die Existenz des Gutsbesitzers von dem Reinertrag abhängt. Indem die Gutsbesitzer namentlich über die zulässige Höhe der Verschuldung in Unkenntnis bleiben, übernehmen sie Güter, für die ihr Anzahlnugs- und Betriebskapital nicht hinreicht. Der Verfasser führt mehrere dem Leben cntnommne Fälle von Gutsknufen an, bei denen es, wie eine ganz leichte Rechnung ergiebt, von vornherein feststand, daß sich der Käufer uicht würde halteu können.
Juristendeutsch. Es wird den Greuzboteu hie uud da vorgeworfen, sie gingen mit dem Jnristenstil zu scharf ius Gericht; Bandwurmsätze, Ratteuköuige vou Sätzen und grobe Geschmacklosigkeiten kämen heutzutage uicht mehr vor. Wir beehren uns, im folgenden je ein Exemplar dieser Gattungen vorzustelleu. Sie sind, wie ein schöner neuer Juristenausdruck lautet, sächsische» Amtsrichtern „entflossen" und stnmmeu aus den Jahren 1892 „beziehungsweise" 1893.
l. Bandwurm. „Steht es fest, daß die oben erwähnte Vereinbarung zwischen den Parteien zn stände gekommen ist, so kann es dahin gestellt bleiben, ob außerdem noch, wie der Beklagte behauptet, die Parteien dahin übereingekommen sind, daß der Beklagte nur »Zentuer Späne gegen Zentner Pappe« anzunehmen verbunden sein solle, schon mit Rücksicht darauf, daß die erste Abmachung im Verhältnis zur zweiten die engere ist; m. a. W. ist erwiesen, daß der Beklagte vom Kläger nur diejenigen Späne in Gegenrechnnng zu uehmen hatte, welche durch die Verwendung der von ihm gelieferten Pappen entstanden waren, so solgt daraus,
(Schluß folgt)
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Maßgebliches und Unmaßgebliches