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Die Maßregeln gegen die Anarchisten
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Die Leistungsfähigkeit bei der Einkommensteuer

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zeigt habe, und daß für deutsche Verhältnisse keine Schlußfolgerung daraus ge­zogen werden könne: die menschliche Natur ist in Frankreich keine andre als in Deutschland, und wir haben Erfahrungen geinacht, die dasselbe Ergebnis im gegebnen Fall auch bei uns mit Sicherheit voraussehen lassen. Es muß unbe­dingt mit der Aburteilung solcher Anklagen der Berussrichter befaßt werden, der das Haupterforderuis des Richteramts hat, das Gefühl der Berufspflicht, nicht aber eiue Anzahl oon Leuten, die dieses Gefühl gnr nicht haben können, die von der Sorge für ihre Existenz, ihr Geschäft, ihr Fortkommen beherrscht werden und sich mit ihrem Gewissen dadurch abfinden, daß sie sich sagen, sie dürften sich und ihre Angehörigen nicht der Rache der Genossen des Verurteilten aussetzen.

Aber die Beseitigung der Schwurgerichte deren gänzliche Aufhebung freilich überhaupt das beste wäre für die Aburteilung anarchistischer Ver­brechen und deren Übertragung an die Berufsgerichte genügt nicht, das Prozeß­verfahren der Bernfsgerichte ist viel zu umständlich und langwierig, um dem Erfordernis einer raschen und schneidigen Justiz zu genügen. Wenn man anarchistisches Treiben schnell und wirksam treffen wollte, so müßten Stand­gerichte errichtet werden, die mit sorgsam ausgewählten Nichtern und Offizieren zu besetzen wären, die weitestgehenden Befugnisse hätten, und gegen deren Ur­teile keine Rechtsmittel gegeben wären. Weiter müßte schon die Zugehörigkeit zu einer anarchistischen Vereinigung auch ohuc Verabredung von Verbrechen und die Verherrlichung von Verbrechern anch ohne Anpreisung ihrer Thaten mit entsprechender Strafe bedroht sein. Daß bei der durch die Ausbreitung des Anarchismus gegebnen internationalen Gefahr die Kulturstaatcu gemein­same internationale Abwehrmaßregeln treffen werden, daß sie die gegenseitige unbedingte Auslieferuug der Anarchisten ohne Rücksicht auf angeblichen poli­tischen Charakter des beganguen Verbrechens vereinbaren werden, daß keiner dieser Staaten in seinen Grenzen mehr ungestört dieses Gesindel zu Verbrechen gegen andre Staaten oder Personen aufreizen läßt, das ist ein Verlangen, das die Kulturstaaten schon im Interesse ihrer Selbsterhaltnng möglichst bald er­füllen sollten.

Die Leistungsfähigkeit bei der Einkommensteuer

ie Einkommenstcnerreform in Preußen erhebt den Anspruch, den Grundsatz, die Steuerzahler nach der Leistungsfähigkeit heran­zuziehen, zu voller Geltung gebracht zu haben. Dieser Anspruch stützt sich namentlich auf die Durchführung der Progression im Einkommensteuergesetze, sowie auf die besondre Heranziehung des Vermögens neben dem Einkommen durch das Ergänzungssteuergesetz.