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Die Quittungssteuer
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Der Arzt und das Unfallgesetz

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es wäre» die Herren Buckel und Rickert, sich zu der Erklärung hat entschließen müssen, daß zur Deckung der Kosten der Militärvorlage eine Er­höhung der Viersteuer nicht wieder vorgelegt werden solle. Der Reichstag selbst würde freilich durch diese Erklärung nicht gebunden sein.' Daß aber ein Genußmittel, für das das deutsche Volk jährlich mehr als eine Milliarde aus­giebt, und dessen Genuß ohne jeden Schade» für unser Volk bedeutend be­schränkt werden könnte, zur Zeit in Deutschland mit einer kaum nennenswerten Steuer belegt ist, ist iu wirtschaftlicher Beziehung eine der seltsamsten Erschei­nungen, die sich nur aus gewissen, nicht gerade rühmlichen Charaktereigen­schaften des deutschen Volkes erklären läßt.

Der Arzt und das Unfallgesetz

ein Gesetz, das seit dem Bestehen des »eneu deutscheu Reichs die Sanktion des Kaisers und des Reichstags erlangt hat, wirkt i» so unmittelbcirer Weise hnman wie das über die Unfallver­sicherung der Arbeiter. Nur wer die Freuden und Leiden des Arbeiters nicht aus Erfahrung keimt nud schon vor der Ein­führung des Gesetzes gekannt hat. vermag das Gegenteil zu behaupte». Wer vor der Einführung dieses Gesetzes uud des über die Krankenkasse» das Leben und das Leiden des kranken nnd verletzten, des genesenden und schließlich des in­valid geworduen Arbeiters verfolgt hat, der muß überzeugt sein, daß mit der Einführung dieser Gesetze die schwere Angst nnd Not des besitzlosen Arbeiters, die mit dem Auftreten von Krankheit uud Unfall über ihn kommen, zum großen Teil von ihm genommen sind. Er braucht uicht mehr zu fürchten, daß er leine sachgemäße ärztliche Behandlung empfange, seine Anfimhme i» ei» Krankenhaus ist nicht mehr von der Frage abhängig, wer die Kosten seines Aufenthalts trägt, er wird »icht von der Sorge gequält, daß die Seinigen hungern müssen, so lange er außer stände ist, zu verdienen. Es wird für ihn gesorgt, wenn er invalid wird, er und seine Familie werden über Wasser ge­halten nnd brauchen uicht den Armeubehördeu zur Last zu fallen, wenn sich seine Genesung hinzieht.

Außer den Leidenden selbst vermag kaum jemand einen so tiesen Blick in diese Verhältnisse zn thun wie der Arzt. Mag er in der Familie des Ar­beiters wirke», mag er das leibliche Wohl des Arbeiters, wenn er verletzt ist,