Die Quittungssteuer
von V. Bcihr
Ml allen uengeplanten Steuern wird vielleicht keine in höherm Maße den Widerwillen weiter Kreise auf sich ziehen, als die Quittungsstener, nicht sowohl wegen der Höhe der durch sie herbeigeführten Belastung, als vielmehr wegen ihrer in alle bürgerlichen Verhaltnisse eingreifenden vexatorischen Natur. Indirekte Steuern sind sehr verständig, wenn sie auf Gegenstände gelegt werden, in deren Gebrauch sich jeder einzelne ohne wesentlichen Schaden mehr oder miuder beschränken kann. In dem Gebrauch solcher Gegenstände besteuert alsdann der Gebraucheude sich selbst in dem ihm gut dünkenden Maße. In diesem Sinne sind Tabak, Branntwein und Bier wahrhaft mustergiltige Gegenstände der Besteuerung. Aber auch gegen eine Besteuerung von Wein und Zucker ist nichts einzuwenden. Den Abschluß von Rechtsgeschäften zu besteuern ist gerechtfertigt, wem, der Staat selbst zu den Rechtsgeschäften seinen Beistand leistet und dafür Kosten aufwenden muß (wie z. B. in Grundbuchs- sacheu), oder wenn es sich um Rechtsgeschäfte handelt, deren Abschluß aus wirtschaftlichen Gründen der Staat zu erschweren für gut hält. Dagegen haben die sogenannten Umschlagsstcueru, wie sie iu Preußen iu der Form der auf Privaturkunden aller Art gelegten Stempel erhoben werden, keine vernünftige Grundlage. Wenn ich, um überhaupt zu existircu, mir eine Wohnung miete, wie rechtfertigt es sich, daß sofort der Staat hinzutritt und sagt: „Für diesen Mietvertrag muß ich eine Steuer haben"? Diese ganze Art der Besteuerung hat keinen hvhern Gedanken für sich, als daß sich der Staat für berechtigt hält, überall da, wo sich Geld zeigt, die Hand auszustrecken und sich davon etwas auszukitten. Von allen Umschlagssteuern widerstrebt aber die Quit- tungsstcuer am meisten dein natürlichen Gefühl, weil es sich dabei uicht um Grenzbvten IV 1893 6!!