Litteratur
Das Recht der Eisenbahnen in Preußen. Systematisch dargestellt von W. Gleim, Geheimem Oberregierungsrat und vortragendem Rat im königlich preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Berlin, Fr. Wahlen, 1893
Es ist ein umfassendes Werk, dessen erster (in drei Abteilungen erschienener) Band uns nun vollständig vorliegt. Er umfaßt die allgemeinen Grundlagen des Eisenbahnrechts und das Eisenbahnbaurecht. Der zweite Band soll dem Rechte des Eisenbahnbetriebs, der Besteuerung der Eisenbahnen, dem Schutz der aus Eisen- bahuunternehmung entspringenden Rechte uud deren Beendigung gewidmet seiu. Der dritte soll das Privatrecht der Eiseubcchueu enthalten.
Es ist für den Rechtsfreund, auch wenn er nicht Fachmann ist, von großem Interesse, in dem Eiseubahnrecht einem weiten Rechtsgebiete zn begegnen, das sich unter nur geringem Zuthun der Gesetzgebung fast ganz von innen heraus entwickelt hat. Das, was sich als vernünftig notwendig ergab, ist znm Rechte geworden. Als vor etwa sechzig Jahren die Frage der Schaffung von Eisenbahnen an den Staat herantrat, hatte man kaum eine Vorstellung von der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Schöpfung und ebenso wenig eine sichere Anschauung von dem dafür zu schaffenden Rechte. Gleichwohl fiel der erste Versuch, für die Schaffung von Eisenbahnen eine rechtliche Grundlage zu gewinnen, in dem preußischen Eisenbahngesetze Vom 3. November 1838 so glücklich ans. daß dieses Gesetz nicht allein vielen Eisenbahngesetzen andrer Lander zum Mnster diente, sondern daß seine Bestimmungen im wesentlichen auch heute uoch gelten. Aber freilich war diese Grundlage doch nur dürftig. Eine sehr bedeutungsvolle Entwicklung fand das Eisenbahnrecht dadurch, daß seit dem Jahre 1846 ein Verein deutscher Eisenbahnverwal- tnngen zusammentrat. Von diesem wurdeu einheitliche Grundsätze über die Einrichtung und Verwaltung der Eisenbahnen vereinbart nnd damit die eigentliche Grundlage des heute für den Betrieb der Eisenbahnen geltenden Rechts geschaffen. Es kamen hinzn die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs, die dem Verkehr des Publikums mit den Eisenbahnen in privatrechtlicher Beziehung eine festere Grundlage gaben.
Mit dem Jahre 1867 ging die Regelung des Eisenbahnwesens auf den norddeutschen Buud uud später auf das deutsche Reich über. Es wurden am 3. Juui 1876 ein Bahnpolizeireglement uud am 16. Juni ein Betriebsreglement vom Bundesrat erlasse«. Beide enthielten jedoch im wesentlichen mir, was bereits durch Vereinbarung der deutsche« Eiseubahnverwaltungcn vertragsmäßig festgestellt war. Ein weitergehender Einfluß des deutschen Reichs auf die Gestaltung des Rechts der Eisenbahnen fand in der Abueigung der Bundesstaaten, einem solchen Einfluß Raum zu geben, Anstand. An der Stelle des Reichs übernahm nun Preußen die Aufgabe, wenigstens die in seinem Gebiete liegenden Eisenbahnen möglichst einem einheitlichen Rechte zu unterwerfen. Es brachte dies in der Form der Verstaatlichung der meisten Eisenbahnen zur Ausführung.
Ans diesen Grundlagen giebt nun der Verfasser unsrer Schrift eine vollständige Darstellung des gesamten in Preußen bestehenden Eisenbahnrechts, wozu er insbesondre durch die amtliche Stellung, die er seit längern Jahren bekleidet, berufen erscheint. Auf Einzelheiten des überaus reichhaltigen Werkes einzugehen, ist hier nicht der Ort. Wir branchen nur noch zu erwähnen, daß sich die Darstellung durchweg durch Klarheit auszeichnet, um das Werk allen denen, die an dem Eisenbahnwesen Interesse nehmen, zu empfehlen.
Von demselben Verfasser liegt nns mich noch ein (in demselben Verlage 1893 erschienenes) kleineres Schriftchen vor: Das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen, auf das wir hier aufmerksam machen möchten.
Für die Redaktion verantwortlich: Johannes Grunow in Leipzig Verlag von Fr. Will). Grunow in Leipzig — Druck von Carl Marquart in Leipzig