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Die Aussichten der Reichssteuern
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Die Aussichte» der Reichssteueru

folgten Verkauf des Fürstentums Lichtenberg an Preußen erwuchs und aus Gütern in den Provinzen Posen und Sachsen fließen. Deutschland gewährt also, indem sich in den einzelnen Staaten altes landesherrliches und neues ver­fassungsmüßiges Recht vertragen haben, seinen zweinndzwanzig erblich regie­renden Herren nachweisbar zusammen über 40 Millionen Mark an Einkünften; was darüber hinausgeht, ist dem Uneingeweihten schwer zu ermitteln.

Wir wissen recht gut, welche Bedeutung die Einzelposten dieses ansehn­lichen nationalen Aufwandes für das wirtschaftliche Leben der zweinndzwanzig Staaten haben. Noscher spricht, indem er eine Gutmütigkeit und Anhänglich­keit der Staatsbürger au ihr angestammtes Herrscherhaus voraussetzt, wie sie angesichts der freisinnige« Reichstags-, Landtags- und Stadtverordnetenwahlen in Berlin, der sozialdemokratischen Neichstagswahlen in Berlin, München, Gotha und Gera nicht mehr ungeschmälert angetroffen werden, höchst liebens­würdig von den Bedingungen, unter denendas Auge des Volks" auf der Haus- und Hofhaltung seines Fürstenmit Achtung und Freude" ruhen könne, jedermann, der für den Hof arbeite, esmit Stolz und Freude" thun werde. (Finanzwissenschaft S. 482.) Daß aber weder Röscher noch Lorenz von Stein die Steuerfreiheit der Höfe, obgleich beide Gelehrten bei der Er­örterung der lange beibehaltenen und endlich abgeschafften ritterschaftlichen Steuerfreiheit nahe bei ihr vorbeikamen, auch nur erwähnt, ist deshalb noch keine Rechtfertigung oder Verteidigung derselben.

Mag aber das alles auf sich beruhen. Unsre fürstlichen Staatsober­häupter sind Fürsten des deutschen Reichs geworden. Wir möchteil sie weder als Rcichsunterthanen noch als Neichsoberhäupter betrachten, obgleich zu dem einen allenfalls die Reichsverfassung, zum andern ohne Zweifel der Reichs- begrisf Anlaß böte. Jedenfalls sind unsre fürstlichen Staatsoberhäupter seit 1871 so gut wie wir als Neichsangehörige und Neichsbürger anzusehen. Oder würden sie es in Abrede stellen? In der Ncichsverfassung Artikel 57 heißt es:Jeder ^dazu taugliches Deutsche ist wehrpflichtig." Zur Zeit des Bundes­tags erstreckte sich die Wehrpflicht nicht auf die Landesherren und ihre Söhne, auch nicht auf die Mediatisirteu, aber sie alle betrachteten es als Ehrensache, dem Militär anzugehören. Ganz herkömmlich tragen die Söhne des Königs von Preußen von Kindesbeinen an den Soldatenrock. Nicht minder sollte es in der Reichsverfassung heißen:Jeder bemittelte Deutsche ist steuerpflichtig." Die Vertreter der Partikularrechte mögen unbesorgt sein, wir würden das nnr auf die vorhandnen oder noch kommenden Neichsstenern beziehen. Und sollte es nicht Ehre und Ehrenpflicht sein, diese Steuern zu entrichten? Friedrich Wilhelm, der große Kurfürst, hielt vom deutscheu Reiche nicht viel, ihm war Brandenburg das Reich. Als er aber 1677 seiueu Unterthanen eine hohe Kopssteuer auferlegte, war es ihm Ehrensache, Beispielssache, sich und sein Hans der Steuer ebenfalls zu unterziehen. Unmöglich kann die Würde unsrer