Lie Aussicht^» der Reichsstvuoru
von fast 7 Millionen Mark anlangt, hat vor dem Höchsteiukommen des Höchst- gestellten im Lande Halt gemacht. Da wir hier eigentlich die Reichssteuern im Auge haben, so lassen wir das preußische Gesetz vom 24. Jnni 1891 nnerörtert, das dem König und den selbständigen Mitgliedern des königlichen, sowie des fürstlich hvhenzollernschen Hauses nach altem Herkommen Befreiung von der Einkommensteuer gewährt. Erwähut sei nur, daß dasselbe Gesetz, das den in Preußen einverleibten vormaligen Neichsnnmittelbaren die ihnen bis dahin verbliebne Steuerfreiheit entzieht, den Mitgliedern des vormals haunoverschen Königshanses, des vormals knrhessischen nnd vormals herzoglich nassauischen Fürstenhauses dieselbe Ausnahmestellung aufs neue einränmt.
In sämtlichen Bnndesstaaten mit fürstlichem Oberhaupte wiederholt sich diese Ansunhmestellung, die den heutigen sozialpolitischen Begriffen nur wenig mehr entspricht und daher eine Bevorzugung oder Begünstigung von zweifelhaftem Werte bedeutet. Sie besteht also im deutscheu Reiche zweiundzwnnzig mal. Hat die Reichsstatistik diese Thatsache nicht wahrzunehmen? Darf das Reich darin nicht eine noch ungefaßte, ungeschwächte und ergiebige Steuer- anelle sehen?
Wir sind keine Einschätzungsbehörde sür die fürstlichen Staatsoberhäupter des Reichs. Nur beispielsweise also seien einige jener — wie sich das bezügliche württembergische Gesetz ausdrückt — Berufseinkommen vorgeführt, wie sie in Gestalt von Anteil am Ertrage der Staatsdomänen, von Dotation oder von Zivilliste in den Budgets der Staaten veröffentlicht werden.
Dem Großherzog von Oldenburg stehen als „Beiträge zu den Gebührnissen des großherzoglichen Hauses aus dein Herzogtum Oldenburg und den Fürstentümern Lübeck und Birkenfeld" 255000 Mark zu. Der Fürst vou Lippe-Detiuold hat ein Jahreseinkommen von 600000 Mark. Der Herzog von Kvburg-Gotha bezieht aus den Domäneukassen der beiden Länder 612255 Mark. Die „Hofkasse" des Herzogs von Brauuschweig, gegenwärtig zur Verfügung des Regenten, erhält 1125323 Mark aus der dortigen „Kammerkasse." In Württemberg betragen Zivilliste und Apanagen 205930» Mark; in Sachsen der „Bedarf des königlichen Hauses" und die Apanagen 3332036 Mark. In Baiern belaufen sich Zivilliste, Reichsverwesung, Apanagen „u. s. w." ans 5403986 Mark. Das Einkommen des Königs von Preußen besteht aus einer Rente von 8985839, einer Dotation von 8000000, zusammen 16985839 Mark, das ist 5 Millionen Mark mehr, als die Einkünfte der Königin von England, die unter Hinzurechnung der den Prinzen und Prinzessinneu des königlichen Hauses vom Parlament bewilligten Apanagen 597 592 Pfund Sterling ----- 11951894 Mark betragen. Dabei sind noch nicht in Anschlag gebracht in Preußeu die Ertrüge der unter Verwaltung der Hofkammer stehenden königlichen Familiengüter und des Krontresors; nicht mitgerechnet ist die Rente von 240000 Mark, die dem Herzog von Kvburg-Gotha aus dein 1834 er-