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Maßgebliches und Unmaßgebliches
endlich klar, daß es keine Schande ist, von den Rcklmneolättern als reaktionär, als befangen in Sonderinteressen, als unduldsam, mit einein Wort als antisemitisch verschrieen zu werden.
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Symbiose. Vor einiger Zeit wurde in den Grenzboten die Ansicht ausgesprochen: Wucherer wie die westdeutsche» Güterschlächtcr uud Viehhändler müßten allerdings bestraft werden, nicht um den dortigen Bauernstand zu retteu, wozu nudre, positive Maßregeln gehören würden, sondern weil doch eben eine Schädigung des Nächsten, bei der es nicht heißen köuue: votoirti nun lit iunni^, uicht ungestraft bleiben dürfe, und weil das Treiben der gemeingefährlichen Menschenklnsse, nm die es sich dabei handelt, gebrandnuirkt werden müsse; dagegen widerfahre dem Liederlichen, der sich an den Halsabschneider wendet, von diesem nur sein Recht, uud der Staat habe keiue Veranlassung, sich des einen gegen den andern anzunehmen. Wie richtig der zweite Teil dieser Ansicht ist, hat jeder Tag der Verhandlung in Hannover gezeigt. Als schutzbedürftige Waisenknaben wird die alten Generäle uud Rittergutsbesitzer, die dort als Zeugen auftreten, doch niemand hinstellen wollen. Auf Kavalier reimt sich Vamphr; keine dieser beiden Arten von Tierchen kann vhue die andre leben, uud kann oder will man die Kavaliere nicht ausrotte», so wird man ihnen wohl oder übel die Vmnpyre, die ja andern Geschöpfe» nichts thuu — wer vv» »us Greuzboteuleuteu hätte wohl vo» Seemann uud Genossen etwas zu fürchten! — so wird man ihnen also dieses Ungeziefer lassen müssen. Und dann: wie kommt der Staat dazu, das Falschspielen zu bestrafen? Er erkennt den Spielvertrag nicht an (daher kommt es ja, daß Spielschulden Ehrenschulden sind), folglich geht ihn die Verletzung dieses Vertrages durch Betrug so wenig etwas an, wie die durch Nichtbezahlung der Spielschuld. Ja der Staat verbietet sogar das Hazardspiel. (Daß er uicht den Spieler bestraft, sondern den Wirt, bei dem gespielt wird, daß er selbst durch seine Lotterie zum Spiel verleitet, daß er dann wiederum das Spieleu in den „ausländischen," d. h. in der sächsischen, der braunschweigische» u. s, w., Laudeslotterieu verbietet, gehört zu den zahllosen Widersprüchen, in die sich nnsre Strafgesetzgebung rat- und hilflos verwickelt hat.) Wie kann er den Spieler in Schutz nehme» gegen den Spiel- geuosseu, der ihn bei der verbotnen Handlung bemogelt? Das ist ja gerade so, wie wenn er einen Spitzbuben davor schützen wollte, vvu seinen Diebsgenosscn bei der Teilung der Bente übervorteilt zn werden! In volkswirtschaftlicher uud sozialer Beziehung aber ist es ganz gleichgiltig, ob der Spieler sein Geld an ei»en ehrliche» oder an einen »»ehrlichen Mitspieler verliert. Ja, wenn durch die Bestra- s»ug des falschen Spielers das Geld gezwungen werden könnte, an die Stellen zu flüchte», wo es vvu Rechts wegen hingehört! Aber daran ist ja gar nicht zu deuten! „Ich sagte mir — so äußert sich der Zeuge Graf Sierstorpff —, es ist gleichgiltig, ob ich »ach Monaeo gehe oder zu Samuel Seeina»»." Was ei» rich-