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Indische Zustände. 3
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er wird erkennen, daß es weder die Klugheit der englischen Staatsmänner nvch die Sorgfalt der britischen Verwaltung ist, die die englische Herrschaft auf der Halbinsel ermöglicht, sondern einzig und allein die Zersplitterung der indischen Bevölkerung.

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Die Sprache der gerichtliche!: Entscheidungen

Von V. Bähr

ls ich im Jahre 1883 eine Sammlung vonUrteilen des Reichs­gerichts mit Besprechnngen" herausgab, glaubte ich in der Vor­rede mich auch über die Form der Urteile aussprecheu zu sollen. Ich sagte damals:Man sollte doch nie vergessen, daß das richterliche Urteil ein Staatsakt ist uud sich iu deu würdigen nnd gemessenen Formen eines solchen zu halten hat. Neben der gebotnen Klar­heit ist das erste Erfordernis bündige Kürze. Das Urteil soll nie in doktrinäre Redseligkeit verfallen. Der Richter hat nicht den Beruf, alles, was ihm dabei durch deu Kopf geht, vffeuzulcgeu. Nur die positiven Gründe der Entscheidung soll das Urteil aussprcchcn. Zweifelsgründe sind nur dann hervorzuheben, wenn sie von den Parteien gebracht oder dnrch den Ausspruch der Vvrinstanz angeregt sind. Wissenschaftliche Autoritäten gehören nicht in das Urteil; noch weniger polemische Auseinandersetzungen mit solchen. Der Nichter soll mit seiner Ansicht selbständig auftreten. Wie er sie sich gebildet hat, gehört nicht zur Sache." Ich kann mich nicht rühmen, mit diesen Worten einen sonderlichen Erfolg gehabt zu haben. Die Urteile des Reichsgerichts sind seitdem nur noch weitschweifiger geworden, uud viele Gerichte folgcu diesem Beispiele. Vor kurzem hat jedoch iu einer Schrift eines Mitgliedes des Reichsgerichts meine frühere Äußerung ein lebhaftes Echo gesunde».") Auch der Verfasser dieses Schriftchcns dem meine frühere Äußerung wohl nicht bekannt gewesen ist stellt an die Spitze seiner Ausführung deu Satz:Das Urteil ist ein Staatsakt und als solcher von besondrer Wichtigkeit. Daraus folgt: die Sprache muß würdig, streng und gemessen auftreten." Daran knüpfen sich folgende wcitern Sätze:Die Urteilsgründe sollen von bündiger Kürze sein nnd sich auf den Gegenstand der Entscheidung beschränken. Die Begründung muß als behörd­licher Ausspruch streug uud gemessen gehalten sein. Das Urteil wird von

*) Die Sprache in den gerichtlichen Entscheidungen von Herm. Dauben speck, Reichsgerichtsrat. Berlin, Fr. Vahlcn, 1893.