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vor allem eine gute und wohlfeile Justiz. Diese gewährte den Unterthanen auch der Regierungsgewalt gegenüber Schutz gegen Rechtsverletzungen. Dadurch war Kurhesseu in gewissem Sinne das freieste Land in ganz Deutschland. Man ist sich auch dessen, was man in allen diesen Beziehungen im Jahre 1867 verloren hat, in Kurhessen vollkommen bewußt gewesen oder wenigstens bald darauf bewußt geworden.
Hatte der Kurfürst unliebcnswürdige Eigenschaften, so hatte er doch auch seine guten Seiten. Protektion, Nepotismus, Geldmncherei, Begünstigung des Adels oder des Klerikalismus und ähnliche Auswüchse des Staatslebens sind unter seiner Regierung nicht aufgekommen. Daß ihm anch das Muckertum im Grunde seines Herzens zuwider war, beweist die von Shbel selbst seiner Darstellung eingereihte Erzählung, wie Hassenpflug schließlich (1855) daran scheiterte, daß er seinen Freund Vilmar zu einer Art hessischen Papstes machen wollte.
Ich möchte deshalb alle bitten ^ und ich richte diese Worte auch an Männer, die so hoch stehen wie Shbel und Treitschke —, über frühere kurhessische Verhältnisse doch nicht so absprechend zu urteilen, wie das vielfach geschieht. Stoff zu sittlicher Entrüstung über frühere Zustände kaun der Ge- schichtsfrennd auch anderwärts und vielleicht viel näher finden, wenn er nur die Augen darauf werfen will.
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Industrie und Fischereirecht. In der ersten Nummer der neu erscheinenden „Zeitschrift für Fischerei" findet sich ein interessanter Vortrag des im Fischereiwesen sehr bewanderten Amtsgerichtsrats Seelig zu Kassel abgedrnckt, der nicht allein die Aufmerksamkeit der Beteiligten und der Juristen, die in Fischereisachen das Recht zu finden haben, sondern in einer gewissen Richtung auch die Beachtung weiterer Kreise verdient. Die sehr einsichtige und übersichtliche Darstellung, die sich auf zahlreiche Gerichtsentscheidungen über Verunreinigung von Fischwassern stützt, zeigt nämlich in überraschender Weise, wie schwer der Einfluß des wirtschaftlichen Götzen unsrer Zeit, der Industrie, auf den übrigen volkswirtschaftlichen Interessen lastet.
Seelig zeigt, daß das Gesetz zwar einem Mißbrauche der fischhaltigen Gewässer zu Fabrikzwecken, besonders bei Ableitung ihrer sogenannten Abwässer, entgegentritt, insofern also ihre Interessen uud die der Fischzüchter gleichmäßig und unparteiisch abwägt; daß aber trotzdem das thatsächliche Übergewicht der Fabrikinteressen derart wirkt, daß sich nicht nur die Beteiligten dieses Rechtsschutzes kaum bewußt sind, sondern sich auch die Verwaltungsbehörden wenig geneigt zeigen,